Bei Firmenlauf besteht kein betrieblicher Unfallversicherungsschutz
Ein Firmenlauf unter Beteiligung verschiedener Unternehmen ist keine betriebliche Veranstaltung. Der hierbei erlittene Sturz eines Arbeitnehmers löst deshalb keine Ansprüche gegen die gesetzliche Unfallversicherung aus.
Hintergrund
Die Klägerin war Mitglied einer Gruppe von Beschäftigten des gleichen Unternehmens, die sich unregelmäßig zum gemeinsamen Skaten verabredete. Im Mai 2019 fand der sog. 18. Berliner Firmenlauf statt, bei dem die Mitarbeiter verschiedener Unternehmen u. a. in den Disziplinen Laufen, Walken und Skaten gegeneinander im Wettbewerb antraten. Der Wettbewerb wurde von den teilnehmenden Unternehmen finanziell unterstützt. Das Unternehmen, für das die Klägerin tätig war, war auf der Veranstaltung mit einem eigenen Werbestand vertreten, es erstattete der Klägerin die Anmeldegebühr und stellte auch Teile der Laufbekleidung.
Die an der Veranstaltung teilnehmende Klägerin kam beim Skaten auf nassem Untergrund zu Fall und zog sich einen komplizierten Bruch des rechten Handgelenks zu. Die bei der späteren operativen Behandlung entstandenen Komplikationen in Form einer Morbus-Sudeck-Erkrankung führten zu einer sich über eineinhalb Jahre hinziehenden Arbeitsunfähigkeit der Klägerin.
Die beklagte Unfallkasse lehnte eine Eintrittspflicht der Unfallversicherung für die entstandenen Unfallfolgen ab. Begründung: Es liege kein Arbeitsunfall vor. Bei dem Firmenlauf handle es sich um eine Privatveranstaltung. Die Veranstaltung werde zwar von diversen Unternehmen gesponsert, jedoch erfolge die Anmeldung der Teilnehmenden privat. Der Wettbewerb finde in der Freizeit und nicht als betriebliche Veranstaltung statt.
Entscheidung
Sowohl das erstinstanzlich mit der Sache befasste SG als auch das zweitinstanzlich zuständige LSG schlossen sich dieser Auffassung des Versicherungsträgers an. Die Gerichte verneinten das Vorliegen eines Arbeitsunfalls. Erforderlich für die Anerkennung als Arbeitsunfall sei, dass die Verrichtung des Versicherten zum Zeitpunkt des Unfalls den Tatbestand einer betrieblichen Tätigkeit erfülle, d. h., dass ein innerer sachlicher Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und der versicherten Tätigkeit besteht.
Der innere Zusammenhang zwischen Verrichtung und Unfall ist nach der Rechtsprechung des BSG wertend zu ermitteln. Die konkrete Verrichtung muss danach innerhalb der Grenze liegen, bis zu welcher der gesetzliche Versicherungsschutz reicht. Maßgeblich ist laut BSG dabei die der konkreten Verrichtung innewohnende Handlungstendenz des Versicherten.
Nach Auffassung der Gerichte hat sich der seitens der Klägerin erlittene Unfall nicht bei einer Aktivität ereignet, die mit der Beschäftigung in einem so engen Zusammenhang stehen würde, dass von einer betrieblichen Tätigkeit auszugehen wäre. Insbesondere habe die Teilnahme an der Sportveranstaltung nicht der Erfüllung einer Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis gedient. Der von den Unternehmen gesponserte Firmenlauf finde nur einmal jährlich statt und habe den Charakter eines Wettstreits. Die Teilnahme sei freiwillig und liege deutlich außerhalb der vertraglich geschuldeten Arbeitnehmerpflichten.
Diese Beurteilung ändert sich nach Auffassung des LSG auch nicht dadurch, dass die Teilnahme möglicherweise seitens der Arbeitgeberin erwünscht gewesen sei. Die Erfüllung einer Erwartungshaltung der Arbeitgeberin sei nicht mit einer arbeitsrechtlich bestehenden vertraglichen Pflicht gleichzusetzen, auch wenn das Unternehmen für Marketingzwecke eigens einen eigenen Stand gemietet und Mitarbeiterinnen der Marketingabteilung zur Betreuung des Informationsstandes eingesetzt habe.