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Corona-Hilfen sind keine außerordentlichen Einkünfte

Bei Corona-Finanzhilfen für Einschränkungen und Schließungen von Restaurants und anderen gastronomischen Einrichtungen scheidet eine Tarifermäßigung für außerordentliche Einkünfte aus. Es fehlt an einer Zusammenballung der Einkünfte.

Hintergrund

Streitig war die vom Steuerpflichtigen begehrte begünstigte Besteuerung von Finanzhilfen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie nach § 34 EStG. Das Finanzamt lehnte dies mangels Zusammenballung der Einkünfte ab.

Entscheidung

Die Klage beim FG hatte keinen Erfolg.

Außerordentliche Einkünfte i. S. d. § 34 Abs. 1 EStG und § 34 Abs. 2 EStG liegen grundsätzlich nur dann vor, wenn die zu begünstigenden Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum zu erfassen sind und durch die Zusammenballung von Einkünften erhöhte steuerliche Belastungen entstehen. Das Erfordernis der Zusammenballung von Einkünften als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal ist aus dem Umstand abzuleiten, dass sowohl der Wortlaut des § 34 Abs. 1 EStG als auch der des § 34 Abs. 2 EStG ausdrücklich nur "außerordentliche" Einkünfte begünstigen.

Der Steuerpflichtige hatte im Streitjahr 2020 lediglich Finanzhilfen und Zuschüsse gewinnerhöhend erfasst, die sich auf dieses Kalenderjahr bezogen. Die Finanzhilfen und Zuschüsse bezogen sich nicht auf weitere Veranlagungszeiträume; sie waren auch nicht in einem anderen Veranlagungszeitraum als dem, für den sie gezahlt worden sind, mit regulären anderen Einkünften des Steuerpflichtigen aus seinem Gewerbebetrieb zusammengetroffen. Daher kam es nicht zu einer einmaligen und außergewöhnlichen Progressionsbelastung.

Auch dann, wenn die Zuschüsse im Jahr 2020 dennoch zu einem höheren Gewinn führten als in den Vorjahren, kommt eine begünstigte Besteuerung nicht in Betracht. Dies kann lediglich eine Folge überhöht festgesetzter Zuschüsse sein, weil bei ihrer Bemessung offenbar nicht hinreichend berücksichtigt worden ist, dass aufgrund der Betriebseinschränkungen auch erheblich niedrigere Betriebsausgaben angefallen sind. Eine überhöhte Bemessung von Zuschüssen für einen Veranlagungszeitraum hat jedoch nicht zur Folge, dass die für § 34 Abs. 1 EStG und § 34 Abs. 2 EStG erforderliche Zusammenballung vorliegt. Hierdurch entsteht keine außergewöhnliche Progressionsbelastung.