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Doppelter Haushalt im Ausland: Finanzielle Beteiligung muss nachgewiesen werden

Die für eine doppelte Haushaltsführung erforderliche finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung muss bei Fällen mit Auslandsbezug nicht unterstellt werden, nur weil der Arbeitnehmer verheiratet ist.

Hintergrund

Die Klägerin, die als Arbeitnehmerin in Deutschland tätig ist, hat einen gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehemann in Russland geführt. Das Finanzamt hat die geltend gemachten Kosten einer doppelten Haushaltsführung nicht als Werbungskosten anerkannt, da die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung im gemeinsamen Haushalt nicht nachgewiesen sei.

Mit ihrer Klage trägt die Klägerin vor, dass aufgrund der geringen Lebenshaltungskosten in Russland die 10 %-Grenze hinsichtlich der Beteiligung an den Lebenshaltungskosten überschritten sei, außerdem könne die finanzielle Beteiligung bei Ehegatten ohnehin unterstellt werden. Das Finanzamt hat jedoch weiter die Auffassung vertreten, dass die Klägerin nicht nachgewiesen habe, dass sie sich zu mehr als 10 % an den Kosten der Lebensführung in Russland beteiligt habe.

Entscheidung

Das FG hat die Klage als unbegründet zurückgewiesen. Die Klägerin habe im Streitjahr keinen eigenen Hausstand in Russland gehabt, da ihre finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung erkennbar unzureichend gewesen sei, sodass kein eigener Hausstand i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG angenommen werden könne.

Die finanzielle Beteiligung müsse nicht allein deshalb unterstellt werden, weil die Klägerin verheiratet sei. Die Finanzverwaltung gehe zwar bei Ehegatten oder Lebenspartnern davon aus, dass eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung ohne entsprechenden Nachweis unterstellt werden könne. Die Regelung führe jedoch nicht dazu, dass eine Selbstbindung der Verwaltung auch für anders gelagerte Fälle eintrete. Es könne aus der Regelung nicht gefolgert werden, dass auch bei Auslandssachverhalten – wie im vorliegenden Fall – eine finanzielle Beteiligung unterstellt werden müsste. Es sei in diesen Fällen vielmehr zwingend eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung von mehr als 10 % von der Klägerin nachzuweisen.