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GmbH: Was passiert bei Amtsniederlegung der Geschäftsführer?

Ein Geschäftsführer kann grundsätzlich jederzeit ohne Einhaltung von Fristen und Formen sein Amt niederlegen. Führt die Amtsniederlegung jedoch zur Führungslosigkeit einer GmbH, kann dies im Einzelfall rechtsmissbräuchlich sein.


Hintergrund

Die beiden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH haben unabhängig voneinander die Niederlegung ihres Amtes – jeweils unter der aufschiebenden Bedingung der Löschung des betreffenden Geschäftsführers aus dem Handelsregister – erklärt. Da die beiden Erklärungen in zeitlichem Zusammenhang erfolgt sind, stellte das zuständige Registergericht fest, dass die beiden Anmeldungen gleichzeitig zu vollziehen sind, jedoch ein Vollzugshindernis bestand. Denn die Amtsniederlegungen waren rechtsmissbräuchlich, weil dadurch die GmbH handlungsunfähig wird.

Entscheidung

Das Oberlandesgericht entschied, dass die beiden Amtsniederlegungen rechtsmissbräuchlich und daher unwirksam waren. Grundsätzlich liegt Rechtsmissbräuchlichkeit vor, wenn die Amtsniederlegung des Geschäftsführers ohne gleichzeitige Bestellung eines neuen Geschäftsführers zur Führungslosigkeit der Gesellschaft führt. Denn das Interesse des Rechtsverkehrs an einer handlungsfähigen Gesellschaft und an Rechtssicherheit überwiegt gerade bei Personenidentität von Geschäftsführungs- und Willensorgan.

Zwar führe weder die Amtsniederlegung des einen noch des anderen Geschäftsführers jeweils für sich genommen zur Führungslosigkeit der GmbH, sondern nur in Kombination. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass die zur Eintragung ins Handelsregister angemeldeten Tatsachen (Anmeldung der Löschung des jeweiligen Geschäftsführers) aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Erledigung vorliegen. Ein Teilvollzug war daher ausgeschlossen.