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Inflationsausgleichsprämie bis 31.12.2024 und Pflegebonus (insbesondere für Arzt- und Zahnarztpraxen) bis 31.12.2022

Uns ist wichtig, Sie als Arbeitgeber über aktuelle Möglichkeiten der steuer- und sozialversicherungsfreien Leistungen an Arbeitnehmer zu informieren:

1. Inflationsausgleichsprämie

Jetzt sind endlich alle formalen Hürden beseitigt: Das umgangssprachlich als „Inflationsausgleichsgesetz“ bezeichnete „Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“ ist am 25. Oktober 2022 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Mit diesem Gesetz wird auch § 3 Nr. 11c EStG neu eingeführt, der die Steuerfreiheit dieser Prämie erfasst.

Die Auszahlung der Prämie ist ab sofort bis zum 31.12.2024 möglich. Die Prämie ist nur dann steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn diese zusätzlich zum geschuldeten Lohn gezahlt wird.

Die Eckpunkte der Neuregelung sind:

  • Der Begünstigungszeitraum ist zeitlich befristet – vom Tag nach der Verkündung des Gesetzes (also seit dem 25. Oktober 2022) bis zum 31. Dezember 2024.
  • In diesem Zeitraum sind Zahlungen bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei möglich. Es handelt sich um einen steuerlichen Freibetrag. Die Regelung ist vergleichbar mit der Corona-Prämie der Jahre 2020-2021.
  • Es handelt sich um eine freiwillige Leistung, die der Arbeitgeber gewähren bzw. vereinbaren kann. Es besteht also weder dem Grunde, noch der Höhe nach ein Anspruch auf eine Zahlung oder Gewährung gegen den Arbeitgeber.
  • Gewährt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im begünstigten Zeitraum mehrere Leistungen, gilt die Steuerbefreiung nur bis zur Höhe von insgesamt 3.000 Euro, d.h. der Betrag kann innerhalb des Zeitraumes in mehrere Zahlungen aufgeteilt werden. Überschießende Beträge sind zu versteuern und zu verbeitragen.
  • Die Leistung muss „zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise“ erfolgen. An den Zusammenhang zwischen Leistung und Preissteigerung werden dabei keine besonderen Anforderungen gestellt. Bei Gewährung der Leistung ist in beliebiger Form deutlich zu machen, dass sie im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht.
  • Die Inflationsausgleichsprämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Eine Entgeltumwandlung scheidet damit aus, ebenso eine Verrechnung bzw. ein Ersatz von tarifvertraglich und arbeitsvertraglich geschuldeten Leistungen.
  • Die Prämie kann auf tarifvertraglicher, betrieblicher oder individualvertraglicher Grundlage gezahlt werden.

2. Pflegebonus

Der ursprünglich für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen gedachte Bonus in Höhe von € 4.500 ist bekanntlich auch auf Arzt- und Zahnarztpraxen ausgeweitet worden. Hier gelten ähnliche Grundsätze wie für den bekannten und bereits ausgelaufenen Corona-Bonus.

In diesem Zusammenhang möchten wir Sie nochmals darauf hinweisen, dass dieser Bonus am 31. Dezember 2022 ausläuft !

Wenn Sie Ihren Arbeitnehmern in diesem Jahr noch eine zusätzliche Sonderzahlung zukommen lassen möchten sollten Sie hierfür zunächst den Pflegebonus verwenden, damit die Inflationsausgleichsprämie noch nicht aufgezehrt oder verbraucht wird.

Gerne stehen wir zur Klärung von wichtigen Details zur Verfügung !