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Kindergeld: Wann beginnt ein Studium, wann endet es?

Ein Studium beginnt erst, wenn Ausbildungsmaßnahmen durchgeführt werden, und nicht schon mit der Bewerbung für dieses Studium. Ein Studium endet, wenn alle erforderlichen Prüfungsleistungen erbracht und das Prüfungsergebnis bekannt gegeben worden sind. Das kann auch online geschehen.

Hintergrund

Die Klägerin ist die Mutter ihrer Tochter A. Diese war ab März 2015 an einer Hochschule in einem Masterstudiengang eingeschrieben. Nachdem ihr zunächst der erfolgreiche Abschluss mündlich mitgeteilt worden war, stellte die Hochschule den Abschluss und die Abschlussnoten Ende Oktober 2016 online. Die Zeugnisse holte A Ende November 2016 persönlich im Prüfungsamt ab.

Ab April 2017 war A für ein weiteres Bachelorstudium an einer technischen Universität eingeschrieben, für das sie sich im März 2017 beworben hatte.

Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung ab November 2016 bis Februar 2017 auf.

Die Klage der Mutter vor dem Finanzgericht wurde zurückgewiesen, da von November 2016 bis Februar 2017 kein Anspruch auf Kindergeld bestand.

Entscheidung

Die Revision hatte ebenfalls keinen Erfolg. Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Tochter A im Streitzeitraum weder wegen einer bestehenden Berufsausbildung noch wegen einer Übergangszeit zwischen 2 Ausbildungsabschnitten kindergeldrechtlich berücksichtigt werden kann.

Ein Hochschulstudium beginnt noch nicht mit der Bewerbung für dieses Studium. Die Bewerbung um einen Ausbildungsplatz ist der Ausbildung selbst nicht gleichzusetzen. Denn zu diesem Zeitpunkt werden noch keine ernsthaften und nachhaltigen Ausbildungsmaßnahmen durchgeführt.

Die Beendigung eines ernsthaft betriebenen und erfolgreich durchgeführten Hochschulstudiums setzt grundsätzlich zum einen voraus, dass das Kind die letzte nach der einschlägigen Prüfungsordnung erforderliche Prüfungsleistung erfolgreich erbracht hat. Zum anderen müssen dem Kind sämtliche Prüfungsergebnisse bekannt gegeben worden sein. Die Bekanntgabe erfordert regelmäßig, dass das Kind entweder eine schriftliche Bestätigung über den erfolgreichen Abschluss und die erzielten Abschlussnoten erhalten hat oder es muss jedenfalls objektiv in der Lage gewesen sein, sich selbst eine solche schriftliche Bestätigung über ein Online-Portal der Hochschule erstellen zu können. Die mündliche Mitteilung der Prüfungsergebnisse ist regelmäßig nicht ausreichend.

Im vorliegenden Fall wurden der Abschluss und die Abschlussnoten im Masterstudiengang Ende Oktober 2016 online gestellt. Somit hatte A zu diesem Zeitpunkt objektiv die Möglichkeit, eine schriftliche Bestätigung über das Erreichen des Abschlusses und die Abschlussnoten auszudrucken.

Das danach aufgenommene Bachelorstudium begann erst im April 2017, als Ausbildungsmaßnahmen tatsächlich stattfanden, und damit noch nicht mit der im März 2017 erfolgten Bewerbung. Die Voraussetzungen für eine Übergangszeit lagen nicht vor. Die Zeit zwischen den Ausbildungsabschnitten umfasste die vollen Monate November 2016 bis März 2017 und damit nicht maximal 4, sondern 5 Kalendermonate.