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Nachzahlungszinsen: Corona-Maßnahmen können Erlass begründen

Entfallen Nachzahlungszinsen auf Steuernachzahlungen, für die nach einem BMF-Schreiben wegen der Corona-Pandemie ein Anspruch auf zinsfreie Stundung bestanden hat, können die Zinsen erlassen werden.

Hintergrund

Ein Sportverein erhielt im Mai 2020 eine Körperschaftsteuerfestsetzung für 2018. Aus dem Bescheid ergab sich eine Nachzahlung. Deshalb wurden zugleich Nachzahlungszinsen gem. § 233a AO für den Monat April 2020 festgesetzt. Der Kläger beantragte die zinsfreie Stundung aller Zahlungsansprüche aus dem Körperschaftsteuerbescheid für 2018 und berief sich dabei auf das BMF-Schreiben v. 19.3.2020 über „Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Corona-Virus“. Der Geschäftsbetrieb des Klägers sei durch die Corona-Maßnahmen des Landes erheblich eingeschränkt. Die zinslose Stundung wurde für die Körperschaftsteuernachzahlung gewährt.

Der Kläger beantragte außerdem den Erlass der Nachzahlungszinsen wegen sachlicher Unbilligkeit. Er begründete dies damit, dass die Zinsen nicht entstanden wären, wenn das Finanzamt den Körperschaftsteuerbescheid vor dem 1.4.2020 erlassen hätte. Diesen Antrag lehnte das Finanzamt ab.

Entscheidung

Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht entschied, das Finanzamt sei verpflichtet, den beantragten Erlass der Nachzahlungszinsen zu gewähren. Das dem Finanzamt eingeräumte Ermessen sei insoweit auf Null reduziert. In diesem Fall sei die Erhebung der Nachzahlungszinsen sachlich unbillig, weil der Kläger durch die verspätete Steuerfestsetzung zweifelsfrei keinen Liquiditätsvorteil erlangt und das Finanzamt keinen Liquiditätsnachteil erlitten habe.