Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen: Hausnotrufsystem ohne Sofort-Hilfe ist nicht begünstigt
Für ein Hausnotrufsystem, das lediglich den Kontakt zu einer 24-Stunden-Servicezentrale herstellt, die soweit erforderlich Dritte verständigt, kann die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 EStG nicht in Anspruch genommen werden.
Hintergrund
Die 1933 geborene A nahm in 2018 die Leistungen eines Hausnotrufsystems in Anspruch und zahlte hierfür 288 EUR. Sie buchte das Paket "Standard" mit Gerätebereitstellung und 24-Stunden-Servicezentrale. Nicht gebucht hatte sie u. a. den Sofort-Helfer-Einsatz an ihrer Wohnadresse sowie die Pflege- und Grundversorgung.
Das Finanzamt berücksichtigte die Aufwendungen nicht als haushaltsnahe Dienstleistung i. S. v. § 35a Abs. 2 EStG.
Das FG vertrat eine großzügigere Auffassung und gab der Klage statt, da der Leistungserfolg in der Wohnung erbracht werde. Hiergegen wandte sich das Finanzamt mit der Revision.
Entscheidung
Der BFH widerspricht dem FG. Er hob das FG-Urteil auf und wies die Klage ab. Die Aufwendungen für das Hausnotrufsystem können nicht nach § 35a EStG berücksichtigt werden.
Nach § 35a Abs. 4 Satz 1 EStG muss die Dienstleistung "in einem Haushalt des Steuerpflichtigen" erbracht werden. Die Leistungen müssen daher eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen bzw. damit im Zusammenhang stehen. Dazu gehören hauswirtschaftliche Verrichtungen, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen.
Nach dem Wortlaut des § 35a Abs. 4 Satz 1 EStG sind Leistungen, die außerhalb des Haushalts erbracht werden, nicht begünstigt, auch wenn sie für den Haushalt erbracht werden. Insoweit kommt es auf die tatsächliche Erbringung der Leistung an. Dabei kann nach dem räumlich-funktionalen Haushaltsbegriff auch die Inanspruchnahme von Diensten, die jenseits der Grundstücksgrenze geleistet werden, als haushaltsnahe Dienstleistung begünstigt sein, wenn die Tätigkeiten in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen. Ob der Leistungserfolg im Haushalt erzielt wird, ist daher grundsätzlich unerheblich.
Bei einem Hausnotrufsystem liegt zwar eine haushaltsnahe Dienstleistung vor, da eine solche Rufbereitschaft typischerweise von in einer Haushaltsgemeinschaft zusammenlebenden Haushaltsangehörige geleistet wird. Die Dienstleistung wird jedoch nicht im Haushalt der A erbracht. Denn die Zahlungen der A betreffen neben der Technik für die Auslösung eines Kontakts zu der Einsatzzentrale im Wesentlichen das Bereithalten des Personals für die Entgegennahme eines eventuellen Notrufs (die Rufbereitschaft) und - je nach Situation - anschließender Kontaktierung von Angehörigen, des Hausarztes oder des Rettungsdienstes. Die wesentliche Dienstleistung ist daher die Bearbeitung von eingehenden Alarmen und die Verständigung von Bezugspersonen per Telefon und nicht das Rufen des Notdienstes durch die A selbst.
Diese maßgebende Dienstleistung wird nicht in der Wohnung des Steuerpflichtigen und damit nicht im Haushalt der A erbracht. Bei einem reinen Hausnotrufsystem im privaten Haushalt wird keine unmittelbare Direkthilfe in Form eines Sofort-Helfer-Einsatzes in der Wohnung des Steuerpflichtigen geschuldet, sondern eine eigenständige Leistung Dritter lediglich vermittelt.