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Tätigkeit als Schuldnerberater nicht umsatzsteuerbefreit

Wird ein Rechtsanwalt auch als Schuldnerberater tätig, sind bei der Beurteilung der Frage, ob es sich um eine Einrichtung handelt, die keine systematische Gewinnerzielung anstrebt, sämtliche Tätigkeiten des Unternehmers zu berücksichtigen.

Hintergrund

Der Kläger ist als selbstständiger Rechtsanwalt insbesondere auf dem Gebiet des Familienrechts tätig. Zudem wird er im Namen und auf Rechnung der ADN Schuldner- und Insolvenzberatung e. V. (ADN) als Schuldnerberater tätig. Für seine Umsätze aus der Tätigkeit als Schuldnerberater machte er die Steuerbefreiung gem. § 4 Nr. 18 UStG geltend. Das Finanzamt hingegen stufte die Leistungen als umsatzsteuerpflichtig ein.

Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg. Gemäß § 4 Nr. 18 UStG sind eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen umsatzsteuerfrei, wenn diese Leistungen von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben, erbracht werden. Etwaige Gewinne, die trotzdem anfallen, dürfen nicht verteilt, sondern müssen zur Erhaltung oder Verbesserung der durch die Einrichtung erbrachten Leistungen verwendet werden.

Streitig war, ob vorliegend eine systematische Gewinnerzielung angestrebt wird und deshalb die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nicht erfüllt sind. Nach Ansicht des Finanzgerichts sind bei der Beurteilung dieser Frage sämtliche Tätigkeiten eines Unternehmers zu berücksichtigen. Da der Kläger als natürliche Person aufgrund seiner Rechtsanwaltstätigkeit eine systematische Gewinnerzielung anstrebt, war die Steuerbefreiung nicht zu gewähren. Auch der Einwand des Klägers, als Hilfspersonen i. S. d. § 57 Abs. 1 Satz 2 AO die satzungsmäßigen Zwecke der nach § 4 Nr. 18 UStG steuerbefreiten ADN zu erfüllen, führt zu keiner anderen Beurteilung, denn die Hilfsperson muss selbst die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 18 UStG erfüllen.