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Umsätze eines als gemeinnützig anerkannten Fußballvereins: Wann liegt noch ein Zweckbetrieb vor?

Ist mangels ausreichender Aufzeichnungen nicht nachvollziehbar, inwieweit tatsächlich Aufwand bei den einzelnen Sportlern angefallen ist, und ist deshalb nicht überprüfbar, ob bei allen Sportlern die ihnen jeweils geleistete Zahlung nicht über eine Aufwandsentschädigung hinausgeht, schließt dies die Annahme eines Zweckbetriebs aus.

Hintergrund

Streitig war, ob die Umsätze eines als gemeinnützig anerkannten Fußballvereins (V) aus dem Verkauf von Eintrittskarten dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG unterliegen.

Bei einer Außenprüfung wurde festgestellt, dass die zum ermäßigten Steuersatz angemeldeten Umsätze aus dem Verkauf von Eintrittskarten für sportliche Veranstaltungen die für die Anerkennung als Zweckbetrieb geltende Umsatzgrenze des § 67a Abs. 1 Satz 1 AO von 35.000 EUR (jetzt 45.000 EUR) überschritten. Der ermäßigte Steuersatz komme daher nicht in Betracht.

V erklärte daraufhin den Verzicht auf die Anwendung der Zweckbetriebsgrenze und machte geltend, es liege gleichwohl ein Zweckbetrieb i. S. v. § 67a Abs. 3 AO vor, da an den sportlichen Veranstaltungen keine Sportler teilgenommen hätten, die über Aufwandsentschädigungen hinausgehende Zahlungen erhalten hätten.

Das Finanzgericht wies die Klage ab. Bei der von der Finanzverwaltung in Nr. 32 zu § 67a AO festgelegten 400 EUR-Grenze (jetzt 450 EUR-Grenze) handele es sich um eine sachgerechte Vereinfachungsregelung zur Abgrenzung pauschal geleisteter Aufwandsentschädigungen. Darüberhinausgehender Aufwand müsse für die Einordnung als Aufwandsentschädigung im Einzelnen nachgewiesen werden.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof wies die Revision des V zurück. V hat nicht den Nachweis erbracht, dass seine Zahlungen den bei den Spielern entstandenen Aufwand nicht überstiegen haben.

V hat auf die Anwendung von § 67a Abs. 1 Satz 1 AO (Zweckbetriebsgrenze) verzichtet. Daher kann ein Zweckbetrieb nur nach § 67a Abs. 3 AO vorliegen. Dessen Voraussetzungen sind aber nicht erfüllt. Denn im Anwendungsbereich des § 67a Abs. 3 AO ist für jede einzelne sportliche Veranstaltung gesondert zu entscheiden, ob die dort bezeichneten Voraussetzungen (Entschädigung eines tatsächlichen Aufwandes) vorliegen. Ist auch nur ein einziger Sportler als sog. bezahlter Sportler anzusehen, bei dem die Voraussetzungen von § 67a Abs. 3 Satz 1 AO nicht vorliegen, sind alle sportlichen Veranstaltungen, an denen dieser Sportler teilnimmt, ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb.

Dem Begriff der Aufwandsentschädigung ist immanent, dass sie nur einen tatsächlichen Aufwand entschädigen soll. Dementsprechend darf die Aufwandsentschädigung nicht über den tatsächlichen Aufwand hinausgehen. Jedenfalls dann, wenn nicht nachvollziehbar ist, inwieweit tatsächlich Aufwand bei den einzelnen Sportlern angefallen ist, kann eine „pauschale Abrechnung von Aufwendungsersatz“ nicht genügen. Im Streitfall ist mangels ausreichender Aufzeichnungen nicht nachvollziehbar, inwieweit tatsächlich Aufwand bei den einzelnen Sportlern angefallen ist. Es ist daher nicht überprüfbar, ob bei allen Sportlern die ihnen jeweils geleistete Zahlung nicht über eine Aufwandsentschädigung hinausging. Dies schließt die Annahme eines Zweckbetriebs nach § 67a Abs. 3 Satz 1 AO aus.

Nach Nr. 32 zu § 67a AO sind Zahlungen an einen Sportler des Vereins bis zu insgesamt 450 EUR (im Streitzeitraum 400 EUR) für die Beurteilung der Zweckbetriebseigenschaft ohne Einzelnachweis als Aufwandsentschädigung anzusehen. Auf diese Verwaltungsanweisung kommt es im Streitfall nicht an. Denn die 400 EUR-Grenze war unstreitig überschritten.

V unterhielt mit den streitigen Sportveranstaltungen auch keinen Zweckbetrieb i. S. d. § 65 AO. Denn der Zweck des V ist es, den Sport zu betreiben und den Sport in seiner Gesamtheit zu fördern. Es ist nicht erkennbar, dass dieser Vereinszweck nur durch den entgeltlichen Verkauf von Eintrittskarten für die Sportveranstaltungen erreicht werden kann.