Zentralversand von Steuerbescheiden: Gilt die Dreitagesfiktion?
Die 3-tägige Zugangsfiktion beim Postversand von Steuerbescheiden gilt auch bei Einschaltung eines privaten Postdienstleistungsunternehmens im sog. Zentralversand.
Hintergrund
Strittig war, wann die Bekanntgabe eines Steuerbescheids erfolgte. Der Kläger war der Ansicht, dass sich aus dem Bescheiddatum nicht auf den Tag der Aufgabe zur Post rückschließen ließe. Außerdem meinte er, dass eine Postlaufzeit von 5 Tagen eher der Regelfall als die Ausnahme und jedenfalls nicht unüblich sei. Einen Nachweis zum Tag der Postaufgabe lag deshalb nicht vor.
Die Dreitagesfiktion ist nach Auffassung des Klägers auch deshalb nicht anzuwenden, da bei der externen Postversendung Nachunternehmer eingesetzt werden dürften und nicht feststeht, ob es dadurch zu Verzögerungen beim Postversand kommt.
Entscheidung
Die Klage vor dem FG hatte keinen Erfolg. Das Gericht entschied, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der Dreitagesfiktion vorliegen. Die Dreitagesfiktion greift nur dann ein, wenn feststeht, wann der mit einfachem Brief übersandte Verwaltungsakt tatsächlich zur Post aufgegeben worden ist. Dabei kommt es nicht auf das Bescheiddatum an. Dieser Zeitpunkt ist allein dem Wissens- und Verantwortungsbereich der Finanzbehörde zuzuordnen. Die Fiktion ist nicht anwendbar, wenn sich das Datum der Aufgabe zur Post nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts feststellen lässt.
Im vorliegenden Fall bestanden nach der Beweisaufnahme sowie einer Gesamtwürdigung aller vorliegenden Umstände für das Gericht keine Zweifel daran, dass der Bescheid dem Kläger innerhalb des gesetzlich vermuteten 3-tägigen Zugangszeitraums tatsächlich zugegangen ist.