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Zweckgebundene Spende kann anzuerkennen sein

Wer eine Spende tätigt, die an einen bestimmten Zweck gebunden ist, kann diese grundsätzlich als Sonderausgaben absetzen. Eine Zweckbindung als solche ist nicht schädlich für den Sonderausgabenabzug.


Hintergrund

Die Klägerin machte in ihrer Einkommensteuererklärung einen Spendenabzug aufgrund einer Zahlung von 5.000 EUR an den Tierschutzverein V geltend. Die Steuerpflichtige war ehrenamtlich für V tätig und kümmerte sich um die dort untergebrachten Hunde. Dabei war ihr ein Schäferhund besonders ans Herz gewachsen. Bei ihm handelte es sich um ein sog. Problemtier, das nach einigen gescheiterten Vermittlungsversuchen nicht mehr ohne Weiteres vermittelbar war. Die Klägerin hielt es daher für sinnvoll, den Hund auf Dauer in der gewerblichen Tierpension P unterzubringen. Die Klägerin erklärte sich bereit, die für die Unterbringung erforderlichen Mittel von 5.000 EUR zu übernehmen. V erteilte der Klägerin eine Zuwendungsbestätigung über eine Sachzuwendung im Wert von 5.000 EUR.

Das Finanzamt lehnte den begehrten Spendenabzug für die 5.000 EUR ab. Die Klage vor dem Finanzgericht hatte keinen Erfolg.

Entscheidung

Die Revision der Klägerin war dagegen erfolgreich. Zur Begründung führt der Bundesfinanzhof aus: Zuwendungen in Form von Spenden und Mitgliedsbeiträgen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke können als Sonderausgaben abgezogen werden. Voraussetzung für den Abzug ist, dass sie an einen begünstigten Empfänger geleistet werden.

Dass die Klägerin bestimmt hat, die Spende in konkreter Art und Weise zur Unterstützung des Schäferhundes zu verwenden, steht einem Spendenabzug an sich nicht entgegen. Eine Zweckbindung als solche ist nicht schädlich. Denn eine tatsächliche Verwendung im Rahmen seiner steuerbegünstigten Zwecke kann der begünstigte Empfänger unabhängig davon sicherstellen, ob er den genauen Einsatz der Spende selbst bestimmt oder einer Vorgabe des Spenders folgt, da er eine zweckgebundene Spende nicht annehmen muss. Bei ihm verbleibt das Letztentscheidungsrecht darüber, ob und wie er im konkreten Einzelfall seine steuerbegünstigten Zwecke fördern möchte.

Bei zweckgebundenen Spenden ist die Unentgeltlichkeit zwar besonders sorgfältig zu prüfen. Der für einen Spendenabzug ebenfalls erforderliche Unentgeltlichkeit steht eine Zweckbindung nicht per se entgegen. Diese kann auch bei einer Verpflichtung zur konkreten Unterstützung eines einzelnen Tieres gegeben sein. Die Bestimmung eines konkreten Verwendungszwecks durch den Zuwendenden ist nicht spendenschädlich.

Allein der Umstand, dass in einer Zuwendungsbestätigung für eine Geldzuwendung irrig angegeben wird, es handele sich um eine Sachzuwendung, steht dem Abzug der Zuwendung nicht entgegen.