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Außergewöhnliche Belastungen: Sind Adoptionskosten abziehbar?

Aufwendungen für Auslandsadoptionen sind weder aus rechtlichen, sittlichen noch aus anderen tatsächlichen Gründen zwangsläufig. Der Entschluss zur Adoption beruht nicht auf einer Zwangslage, sondern auf der freiwilligen Entscheidung, ein Kind anzunehmen.

Hintergrund

Die ungewollt kinderlos gebliebenen Kläger adoptierten im Jahr 2022 2 im Ausland geborene Mädchen. Die als außergewöhnliche Belastungen geltend gemachten Adoptionskosten hat das Finanzamt unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des BFH nicht anerkannt. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren wiesen die Kläger in ihrer Klage darauf hin, dass die vom Finanzamt zitierte Rechtsprechung überholt sei.

Seit dem 1.4.2021 sei das neue „Adoptionshilfe-Gesetz“ in Kraft getreten. Sämtliche Adoptionen – insbesondere Auslandsadoptionen – seien nunmehr an der neuen Rechtslage auszurichten. Außerdem trugen sie vor, dass Adoptionskosten ebenso wie Kosten einer künstlichen Befruchtung außergewöhnliche Belastungen seien. Die Adoption ziele ebenso wie die künstliche Befruchtung auf die Beseitigung der ungewollten Kinderlosigkeit ab. In beiden Fällen liege eine tatsächliche Zwangslage vor. Der Zustand der ungewollten Kinderlosigkeit werde in beiden Fällen überwunden.

Entscheidung

Das FG hat die Klage als unbegründet zurückgewiesen. Das FG ist der Auffassung, dass Adoptionen nicht mit Heilbehandlungen vergleichbar seien und keine medizinische Indikation hätten. Vielmehr seien Aufwendungen für Adoptionen rechtliche Maßnahmen zur Begründung von Verwandtschaftsverhältnissen und beruhten auf einer freiwilligen Entscheidung. Deswegen könnten sie nicht als zwangsläufig und folglich nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden.