Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein Steuerstundungsmodell nach § 15b EStG auch dann vorliegen kann, wenn Verluste durch die Nutzung eines Investitionsabzugsbetrags entstehen. Solche Verluste dürfen grundsätzlich nicht mit anderen Einkünften verrechnet werden, sondern mindern nur die späteren Gewinne aus derselben Quelle. Entscheidend ist, ob der Anleger wie ein passiver Investor handelt und das Konzept nicht wesentlich beeinflusst.