R.S.B. Schmitz Bergen Frank GmbHSteuerberatungsgesellschaftLuisenstraße 1-3 - 56068 Koblenz
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Verwaltungsakte müssen wirksam bekannt gegeben werden. Gibt es mehrere Personen, die zum Empfang eines Verwaltungsaktes bevollmächtigt sind, muss das Finanzamt bei der Frage, welchem Bevollmächtigten letztendlich der Verwaltungsakt bekanntzugeben ist, eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung treffen.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nur unter strengen Voraussetzungen gewährt. Bei der Frage des Verschuldens muss sich der Steuerpflichtige das Organisationsverschulden seines steuerlichen Beraters zurechnen lassen.
Ein Abzug von Aufwendungen für Handwerkerleistungen kommt bei Leistung einer Vorauszahlung nicht in Betracht, wenn diese im Veranlagungszeitraum vor Ausführung der Handwerkerleistungen erbracht wird.
Die Abtretung eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft an diese selbst erfüllt den Leistungsbegriff und stellt damit eine Schenkung dar. Ob jedoch Schenkungsteuer fällig wird, hängt von der Bewertung der verkauften Anteile ab.
Für das Familienheim gibt es bei der Erbschaftsteuer eine Steuerbegünstigung. Diese gilt aber nur für das Familienheim und nicht für ein vergleichbares Objekt, das ebenfalls zur Erbmasse gehört.
Eine energetische Maßnahme ist nicht mit deren Fertigstellung abgeschlossen, sondern erst mit der vollständigen Zahlung des Rechnungsbetrags auf das Konto des Erbringers der Leistung. Bedeutsam ist dies vor allem dann, wenn zur Begleichung des Rechnungsbetrags mit dem ausführenden Betrieb monatliche Ratenzahlungen über mehrere Jahre vereinbart wurde.
Ein Antrag auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens nach einer Anteilsveräußerung kann für denjenigen Veranlagungszeitraum, in dem eine Beteiligung veräußert wird, als erstes Antragsjahr gestellt werden, wenn der Antragsteller in diesem Veranlagungszeitraum bis zur Veräußerung zu irgendeinem Zeitpunkt in ausreichendem Umfang an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist. Die Beteiligungsvoraussetzungen müssen nur für das erste Antragsjahr erfüllt sein; ihr Wegfall in einem der folgenden 4 Veranlagungszeiträume ist unerheblich.
Das Teilzeitverlangen eines Mitarbeiters, der im Schichtdienst eines Chemieunternehmens tätig ist, lehnte der Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen ab. Zu Recht, entschied das Arbeitsgericht.