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Umsatzsteuer bei Online-Veranstaltungsdienstleistungen

Online-Veranstaltungen wie Konzerte, Kurse oder Vorträge werden immer häufiger digital angeboten. Die Finanzverwaltung hat mit Schreiben vom 8.8.2025 neue Regeln zur Umsatzsteuer für solche Angebote veröffentlicht. Die wichtigsten Änderungen betreffen, wie und wo die Umsatzsteuer für verschiedene digitale Veranstaltungsformen anfällt und ob Steuerbefreiungen oder ermäßigte Steuersätze möglich sind.

Hintergrund

Veranstaltungen aus den Bereichen Kunst, Kultur, Wissenschaft, Bildung, Sport oder Unterhaltung finden zunehmend online statt. Das kann in Form von Live-Übertragungen, aufgezeichneten Mitschnitten oder vorproduzierten Inhalten geschehen. Für die Umsatzsteuer ist dabei entscheidend, wie die Veranstaltung angeboten wird:

  • Wird eine Veranstaltung live übertragen, können Teilnehmer in Echtzeit dabei sein, oft auch interaktiv.
  • Vorproduzierte Inhalte wie Aufzeichnungen oder Mitschnitte können jederzeit abgerufen werden.
  • Häufig werden solche Angebote über externe Plattformen oder Dienstleister bereitgestellt.

Die Finanzverwaltung unterscheidet nun genauer, wie diese verschiedenen Formen umsatzsteuerlich zu behandeln sind.

Vorproduzierte Inhalte

Stellt ein Veranstalter eine Aufzeichnung digital zur Verfügung, die der Nutzer zu einem beliebigen Zeitpunkt abrufen kann, gilt dies als „elektronisch erbrachte sonstige Leistung“. Das bedeutet: Die Umsatzsteuer richtet sich nach dem Wohnsitz oder Sitz des Kunden, wenn dieser kein Unternehmer ist (B2C). Beispiel: Ein Musikvideo wird zum Download angeboten – der Ort der Leistung ist dort, wo der Kunde wohnt.

Wird eine Aufzeichnung jedoch zeitgleich von einem Rundfunk- oder Fernsehsender im Internet übertragen, handelt es sich um eine Rundfunk- oder Fernsehdienstleistung. Auch hier ist der Wohnsitz des Kunden entscheidend für die Umsatzsteuer.

Live-Streaming

Bei Live-Übertragungen von Veranstaltungen, die in Echtzeit stattfinden, liegt keine „elektronisch erbrachte sonstige Leistung“ vor. Der Grund: Die Veranstaltung wird mit erheblicher menschlicher Beteiligung durchgeführt und ist nicht automatisiert. Auch hier gilt: Die Umsatzsteuer richtet sich nach dem Wohnsitz des Kunden.

Für Live-Streaming-Angebote kann eine Steuerbefreiung greifen, wenn die Veranstaltung von einer begünstigten Einrichtung (z.B. gemeinnützige Organisation) durchgeführt wird. Entscheidend ist, dass das Publikum in Echtzeit teilnimmt – das kann durch Applaus, Kommentare oder einfaches Zuhören geschehen. Findet die Veranstaltung nicht durch eine begünstigte Einrichtung statt, kann für den digitalen Eintritt eine ermäßigte Umsatzsteuer gelten.

Dienstleistungskommission

Oft werden Online-Veranstaltungen über externe Plattformen oder Dienstleister angeboten. In solchen Fällen kann eine sogenannte Dienstleistungskommission vorliegen: Der externe Anbieter handelt im eigenen Namen, aber für Rechnung des Veranstalters. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Konzert über ein Streaming-Portal verkauft wird. Auch hier gelten die Regeln zur Steuerbefreiung oder zum ermäßigten Steuersatz entsprechend für beide Beteiligte.

Zusammenfassend lässt sich sagen: Die umsatzsteuerliche Behandlung von Online-Veranstaltungen hängt davon ab, ob es sich um Live-Übertragungen, vorproduzierte Inhalte oder Rundfunkdienste handelt und wie die Leistung erbracht wird. Für Veranstalter und Plattformen ist es wichtig, die Art der Veranstaltung und die Beteiligten genau zu prüfen, um die Umsatzsteuer korrekt zu berechnen.