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Keine Sonderabschreibung für Mietwohnung bei Abriss und Neubau

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass für den Abriss einer vermieteten Wohnung und den anschließenden Neubau keine Sonderabschreibung nach § 7b Einkommensteuergesetz (EStG) gewährt wird. Die Sonderabschreibung ist nur möglich, wenn tatsächlich neuer Wohnraum geschaffen wird – ein bloßer Ersatz bestehender Wohnungen reicht nicht aus. Entscheidend ist, ob der Neubau bereits beim Abriss geplant war.

Hintergrund

Die Klägerin war Eigentümerin eines Grundstücks, das zunächst mit einem älteren Einfamilienhaus bebaut und zu Wohnzwecken vermietet war. Nachfolgend fasste die Klägerin den Entschluss, das sanierungsbedürftige, aber bewohnte Einfamilienhaus aus Wirtschaftlichkeitsgründen abzureißen. Nach der Kündigung des Mietverhältnisses entschloss sie sich dazu, auf dem Grundstück ein neues Einfamilienhaus (Neubau) zu errichten.

Für das Streitjahr machte die Klägerin bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung für die Herstellungskosten des neuen Gebäudes neben der regulären Abschreibung auch die Sonderabschreibung nach § 7b Einkommensteuergesetz (EStG) als Werbungskosten geltend.

Das Finanzamt lehnte die Sonderabschreibung ab, da kein neuer Wohnraum geschaffen worden sei, sondern vielmehr bereits bestehender Wohnraum ersetzt wurde.

Einspruchs- & Klageverfahren verliefen bisher erfolglos.

Entscheidung

Der BFH bestätigte die Entscheidung des Finanzamts: Die Sonderabschreibung nach § 7b EStG wird nicht gewährt.

Die Sonderabschreibung kann für die Anschaffung oder Herstellung neuer Wohnungen in der EU genutzt werden. Sie beträgt bis zu 5 % der Herstellungskosten pro Jahr, zusätzlich zur regulären Abschreibung, und ist auf vier Jahre begrenzt.

Die Sonderabschreibung ist nur möglich, wenn tatsächlich neuer Wohnraum geschaffen wird. Wird ein bestehendes Wohnhaus abgerissen und an gleicher Stelle ein neues gebaut, gilt dies grundsätzlich nicht als Schaffung neuen Wohnraums. Eine Ausnahme besteht nur, wenn Abriss und Neubau nicht zusammenhängen – zum Beispiel, wenn der Neubau erst viel später und ohne vorherige Planung erfolgt.

Entscheidend ist, ob der Steuerpflichtige bereits beim Abriss den Neubau geplant hat.

Liegt der Bauantrag für das neue Haus schon vor dem Abriss vor oder beginnt der Neubau direkt nach dem Abriss, gelten Abriss und Neubau als eine einheitliche Maßnahme. In diesem Fall wird kein neuer Wohnraum im Sinne des § 7b EStG geschaffen.

Die Motive, warum sich der Eigentümer für den Abriss und Neubau entscheidet (z. B. Sanierungsbedarf, Wirtschaftlichkeit), spielen für die Anwendung des § 7b EStG keine Rolle.