Aufwendungen für einen Pkw-Stellplatz bei doppelter Haushaltsführung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Kosten für einen separat angemieteten Pkw-Stellplatz bei einer beruflich bedingten doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten voll abziehbar sind. Diese Kosten zählen nicht zu den Unterkunftskosten, die auf 1.000 € monatlich begrenzt sind.
Hintergrund
Ein Arbeitnehmer, der aus beruflichen Gründen neben seiner Hauptwohnung eine Zweitwohnung in einer anderen Stadt unterhält, kann die dadurch entstehenden Mehrkosten grundsätzlich als Werbungskosten geltend machen. Im vorliegenden Fall hatte der Kläger neben seiner Zweitwohnung auch einen Pkw-Stellplatz angemietet. Die Kosten für den Stellplatz machte er in seiner Steuererklärung als Werbungskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung geltend.
Das Finanzamt lehnte den Abzug der Stellplatzkosten ab. Es argumentierte, dass der gesetzliche Höchstbetrag für Unterkunftskosten bereits ausgeschöpft sei und daher keine weiteren Kosten berücksichtigt werden könnten. Auch Einspruch und Klage des Klägers blieben zunächst erfolglos.
Entscheidung
Der BFH hat klargestellt, dass die Kosten für einen separat angemieteten Pkw-Stellplatz bei einer doppelten Haushaltsführung nicht zu den Unterkunftskosten zählen.
Unterkunftskosten sind nach dem Einkommensteuergesetz (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG) auf 1.000 € pro Monat begrenzt. Zu diesen Unterkunftskosten gehören alle Ausgaben, die direkt der Nutzung der Wohnung zugeordnet werden können, wie Miete, Nebenkosten oder Möblierung.
Die Kosten für einen Stellplatz oder eine Garage sind jedoch davon zu unterscheiden. Sie gelten nicht als Aufwand für die Nutzung der Unterkunft selbst, sondern als eigenständige, beruflich veranlasste Mehraufwendungen. Deshalb unterliegen sie nicht der 1.000 €-Grenze und können zusätzlich in voller Höhe als Werbungskosten abgezogen werden, sofern sie notwendig sind.
