Betriebsausgabenabzug von Sponsoringaufwendungen
Das Finanzgericht (FG) Hamburg hat entschieden, dass bestimmte Zahlungen einer GmbH an einen gemeinnützigen Verein als voll abzugsfähige Betriebsausgaben und nicht als Spenden zu behandeln sind. Entscheidend war, dass die Zahlungen dem Betrieb der GmbH einen wirtschaftlichen Vorteil bringen sollten. Der Verein erbrachte hierfür eine konkrete Gegenleistung in Form von Werbung für die Marken der GmbH.
Hintergrund
Eine GmbH war Inhaberin bestimmter Wort- und Bildmarken (also geschützter Markenlogos und -bezeichnungen). Später wurde ein gemeinnütziger Verein gegründet und in das Vereinsregister eingetragen. Zwischen der GmbH und dem Verein wurde ein Sponsoringvertrag geschlossen.
Auf Grundlage dieses Sponsoringvertrags zahlte die GmbH in den Streitjahren Sponsoringbeträge an den Verein. Diese Aufwendungen setzte sie gewinnmindernd als Betriebsausgaben an und machte außerdem die darauf entfallende Vorsteuer geltend.
Das Finanzamt erkannte den unbeschränkten Betriebsausgabenabzug für diese Sponsoringaufwendungen nicht an. Es behandelte die Zahlungen im Wesentlichen wie Spenden. Spenden sind Zuwendungen ohne konkrete Gegenleistung und unterliegen daher besonderen Abzugsbeschränkungen.
Die GmbH legte gegen die Entscheidung des Finanzamts Einspruch ein, blieb damit aber ohne Erfolg. Daraufhin erhob sie Klage vor dem FG Hamburg.
Entscheidung
Das FG Hamburg hat der Klage der GmbH stattgegeben.
Das Gericht sagt: Das Finanzamt durfte die Zahlungen für das Sponsoring nicht wie Spenden behandeln. Die GmbH darf diese Aufwendungen voll als Betriebsausgaben abziehen.
Alle Ausgaben, die mit dem Betrieb eines Unternehmens zusammenhängen, sind Betriebsausgaben und mindern den Gewinn. Wichtig ist dabei, aus welchem Grund gezahlt wird. Entscheidend ist die sichtbare Motivation des Zahlenden:
- Wird gezahlt, um Werbung zu machen oder wirtschaftliche Vorteile für das Unternehmen zu erreichen, spricht das für Betriebsausgaben.
- Wird gezahlt, ohne eine Gegenleistung zu erwarten, spricht das für eine Spende.
Auch Sponsoringkosten können Betriebsausgaben sein. Das ist insbesondere dann so, wenn der Verein oder die Organisation als Gegenleistung Werbung für das Unternehmen macht.
Im entschiedenen Fall kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass die GmbH aus wirtschaftlichen Gründen gehandelt hat und sich vom Sponsoring Vorteile für ihr Geschäft versprach. Die GmbH wollte ihre Marken stärken und gegenüber den Kunden ihr Markenversprechen einlösen, indem sie den Verein unterstützt und dies auch zeigen darf.
Deshalb sind die Zahlungen als Sponsoringaufwendungen und damit als Betriebsausgaben anzuerkennen – nicht als Spenden.
