Bilanz: Wie erfolgt die Ausbuchung einer Forderung ohne generellen Forderungsverzicht?
Wenn eine Forderung im Insolvenzverfahren nicht mehr geltend gemacht wird, bedeutet das nicht, dass generell auf die Forderung verzichtet wird. Die Pflicht, die Verbindlichkeit in der Bilanz zu erfassen, bleibt bestehen. Das gilt auch, wenn nach dem Ende des Insolvenzverfahrens die Möglichkeit besteht, die Forderung zum Beispiel bei neu entdecktem Vermögen des Schuldners durchzusetzen.
Hintergrund
Im Insolvenzverfahren bedeutet das Nichtgeltendmachen einer Forderung nicht automatisch, dass auf die Forderung generell verzichtet wird.
Der Insolvenzverwalter einer GmbH hatte sich mit einem Gläubiger darauf geeinigt, die Forderungen im Insolvenzverfahren nicht weiter zu verfolgen.
In der Steuerbilanz der GmbH wurde das Darlehen zuerst als Gewinn ausgebucht und der Gewinn in der Körperschaftssteuererklärung als steuerfrei behandelt. Das Finanzamt akzeptierte diese Steuerfreiheit nicht. Während des Einspruchsverfahrens legte der Kläger eine korrigierte Steuerbilanz vor, in der die Darlehensverbindlichkeit wieder aufgenommen wurde.
Das Finanzamt argumentierte in seiner Entscheidung, dass der Verzicht auf die Anmeldung der Darlehensforderung zur Insolvenztabelle faktisch als Verzicht auf die Forderung zu betrachten sei. Daher müsse das Darlehen bei der GmbH ausgebucht und die Ausbuchung als Ertrag erfasst werden. Gegen diesen Körperschaftssteuerbescheid hat der Kläger Klage erhoben.
Entscheidung
Das Gericht entschied, dass die Verbindlichkeit nicht ertragswirksam aufzulösen ist.
Eine Verbindlichkeit besteht rechtlich weiter, solange nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass der Gläubiger seine Forderung geltend macht.
Ein Insolvenzverfahren endet nicht zwangsläufig mit der Liquidation, und es besteht die Möglichkeit, dass die Forderung bei nachträglich auftauchendem Vermögen des Schuldners wieder geltend gemacht werden kann. Daher bleibt die wirtschaftliche Belastung durch die Verbindlichkeit bestehen, auch wenn die Gesellschaft vermögenslos ist.