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Bildung einer Rückstellung zur Altersfreizeit

Altersfreizeitmodelle sind bei Arbeitnehmern sehr beliebt, da sie helfen, eine bessere Work-Life-Balance zu erreichen, besonders im Alter. Es ist daher zu begrüßen, dass der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden hat, unter welchen Bedingungen Arbeitgeber Rückstellungen für Altersfreizeit bilden können.

Hintergrund

Immer mehr Arbeitgeber bieten Altersfreizeitmodelle an. Altersfreizeit bedeutet, dass Arbeitnehmer, die ein bestimmtes Alter erreicht haben, bei gleichbleibendem Gehalt weniger arbeiten. Hierbei können zwei Arten von Altersfreizeit unterschieden werden: Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit oder zusätzlicher Urlaub.

Der BFH hat entschieden, dass für die Verpflichtung des Arbeitgebers, Altersfreizeit zu gewähren (hier: zwei Tage pro Jahr der Betriebszugehörigkeit), eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten gebildet werden muss.

Voraussetzungen sind

  • eine mindestens zehnjährige Betriebszugehörigkeit und
  • das Erreichen des 60. Lebensjahres.
  • Ein tarifvertraglicher Anspruch auf Altersfreizeit und ein Erfüllungsrückstand des Arbeitgebers sind erforderlich.

Hinweis: Ein sog. Erfüllungsrückstand entsteht, wenn ein Vertragspartner seine Leistung erbracht hat, der andere jedoch die Gegenleistung noch schuldet. Die Leistung muss nicht zum Bilanzstichtag fällig sein.

Bildung der Rückstellung zur Altersfreizeit dem Grunde nach

In der Handelsbilanz müssen Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten gebildet werden. Dies gilt auch für die Steuerbilanz. Der BFH bestätigt die Bildung einer Rückstellung, wenn eine Verpflichtung wahrscheinlich ist, vor dem Bilanzstichtag wirtschaftlich verursacht wurde und ernsthaft mit einer Inanspruchnahme zu rechnen ist.

  • Eine Entstehung der Verbindlichkeit hinreichend wahrscheinlich ist: Die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten setzt – als Abgrenzung zur sog. Aufwandsrückstellung – eine Verpflichtung gegenüber einem anderen voraus. Die Verpflichtung muss den Verpflichteten wirtschaftlich wesentlich belasten.
  • Die Verbindlichkeit vor dem Bilanzstichtag wirtschaftlich verursacht ist: Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten sind erstmals im Jahresabschluss des Wirtschaftsjahrs zu bilden, in dem sie wirtschaftlich verursacht sind. Die Annahme einer wirtschaftlichen Verursachung setzt voraus, dass der Tatbestand im Wesentlichen verwirklicht ist.
  • Mit einer Inanspruchnahme ernsthaft zu rechnen ist: Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten setzen hierbei voraus, dass die Verbindlichkeiten, die den Rückstellungen zugrunde liegen, bis zum Bilanzstichtag entstanden sind oder aus Sicht am Bilanzstichtag mit einiger Wahrscheinlichkeit entstehen werden und der Steuerpflichtige spätestens bei Bilanzaufstellung ernsthaft damit rechnen muss, hieraus in Anspruch genommen zu werden.

Bildung der Rückstellung zur Altersfreizeit der Höhe nach

Die Rückstellung muss abgezinst werden und ein Fluktuationsabschlag muss berücksichtigt werden. Rückstellungen sind mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen, außer bei

  • Verpflichtungen mit einer Laufzeit unter zwölf Monaten oder
  • verzinslichen Verpflichtungen.