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Doppelte Haushaltsführung bei einem Ein-Personen-Haushalt

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass bei einer doppelten Haushaltsführung eines Ein-Personen-Haushalts keine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung nachgewiesen werden muss.Damit können notwendige Mehraufwendungen, die durch eine beruflich bedingte doppelte Haushaltsführung entstehen, grundsätzlich als Werbungskosten abgezogen werden.

Hintergrund
Ein lediger Mann absolvierte nach seiner Ausbildung ein Studium und arbeitete anschließend als wissenschaftlicher Mitarbeiter. Während dieser Zeit wohnte er an verschiedenen Studienorten in gemieteten Wohnungen. Sein Lebensmittelpunkt blieb jedoch im Elternhaus, wo er das Obergeschoss allein bewohnte. Die Nutzung der Räume war kostenlos, da die Eltern ihm diese überließen.

In seinen Steuererklärungen machte der Mann die Kosten für die doppelte Haushaltsführung und Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte diese Kosten nicht an, und auch vor dem Finanzgericht hatte er zunächst keinen Erfolg.

Entscheidung
Der BFH gab dem Steuerpflichtigen Recht. Nach Auffassung des Gerichts sind Aufwendungen für eine zweite Ausbildung (wie ein weiteres Studium) in der Regel beruflich veranlasst. Das bedeutet: Alle Kosten, die im Zusammenhang mit einer Zweitausbildung entstehen, können grundsätzlich als Werbungskosten abgezogen werden. Dazu zählen auch die Mehrkosten, die durch eine doppelte Haushaltsführung entstehen.

Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn jemand außerhalb des Ortes seiner ersten Arbeitsstelle einen eigenen Haushalt unterhält und am Arbeitsort wohnt. Normalerweise muss man sich an den Kosten des eigenen Haushalts finanziell beteiligen. Bei einem Ein-Personen-Haushalt – also wenn jemand allein wohnt und den Haushalt selbst führt – ist dieser Nachweis jedoch nicht erforderlich.