Einkommensminderung bei verdeckter Einlage eines Gesellschafters
Der BFH hat entschieden, dass die verdeckte Einlage von GmbH-Anteilen durch einen Gesellschafter nicht automatisch zu einer „Einkommensminderung“ im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 4 KStG führt. Unterbleibt die Besteuerung eines dabei entstehenden (fiktiven) Veräußerungsgewinns beim Gesellschafter, liegt darin keine Einkommensminderung, sondern lediglich eine nicht vorgenommene Einkommenserhöhung.
Hintergrund
Eine Privatperson war alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH (im Folgenden: Klägerin). Diese Person gründete zusammen mit der Klägerin eine weitere GmbH und war an dieser zweiten GmbH zunächst allein beteiligt.
Anschließend übertrug die Privatperson 100 % der Anteile an der zweiten GmbH unentgeltlich und ohne Bedingungen auf die Klägerin. Im Jahresabschluss der Klägerin wurden diese Anteile zunächst nicht vollständig abgebildet: Es wurde nur das Nennkapital erfasst, später dann Anteile an verbundenen Unternehmen gegen Kapitalrücklage verbucht.
Das Finanzamt ermittelte den „Teilwert“ aller Anteile an der zweiten GmbH. Der Teilwert ist vereinfacht der geschätzte Wert der Beteiligung am Bewertungsstichtag. Das Finanzamt ging davon aus, dass die Privatperson ihre Anteile an der zweiten GmbH in die Klägerin eingelegt hatte. Diese Einlage sollte nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b EStG mit dem Teilwert angesetzt werden.
Einspruch und Klage der Klägerin gegen die Auffassung des Finanzamts waren in den Vorinstanzen erfolglos. Der Streitpunkt war insbesondere, ob die verdeckte Einlage der Anteile bei der Klägerin zu einer Einkommenserhöhung führt.
Entscheidung
Der BFH hat zugunsten der GmbH entschieden: Durch die unentgeltliche Übertragung der Anteile („verdeckte Einlage“) darf ihr zu versteuerndes Einkommen nicht erhöht werden.
Eigentlich wird eine solche Einlage beim Gesellschafter so behandelt, als hätte er die Anteile verkauft – dabei würde ein Gewinn entstehen, der zu versteuern wäre. Dieser Gewinn wurde hier aber tatsächlich nicht besteuert. Das bedeutet: Das Einkommen der Privatperson wurde nicht verringert, sondern es wurde nur darauf verzichtet, es zu erhöhen.
Die Vorschrift, auf die sich das Finanzamt berufen hat (§ 8 Abs. 3 Satz 4 KStG), darf nur angewendet werden, wenn sich das Einkommen des Gesellschafters durch die Einlage wirklich mindert (zum Beispiel durch abziehbare Aufwendungen). Das war hier nicht der Fall.
Deshalb darf das Finanzamt das Einkommen der GmbH in diesem Fall nicht aufgrund dieser Vorschrift nach oben korrigieren.
