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Erhaltungsaufwendungen, Anschaffungs- und Herstellungskosten bei Gebäuden

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat seine bisherigen Verwaltungsanweisungen zur steuerlichen Behandlung von Aufwendungen für die Instandsetzung und Modernisierung von Gebäuden umfassend überarbeitet. Das neue Schreiben ersetzt die bisherigen BMF-Schreiben aus den Jahren 2003 und 2017 und ist in allen offenen Fällen anzuwenden.

Hintergrund
Bei Immobilien stellt sich häufig die Frage, wie Renovierungs- oder Modernisierungskosten steuerlich zu behandeln sind. Entscheidend ist dabei die Abgrenzung zwischen sofort abziehbaren Erhaltungsaufwendungen und Kosten, die nur über viele Jahre verteilt steuerlich berücksichtigt werden können.

Erhaltungsaufwendungen – etwa für laufende Reparaturen oder Renovierungen – können grundsätzlich sofort als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Dagegen müssen Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie sogenannte anschaffungsnahe Herstellungskosten über die Abschreibung (auch Absetzung für Abnutzung – kurz: AfA - genannt) verteilt werden. Die Einordnung hat daher erhebliche steuerliche Auswirkungen, insbesondere für Vermieter.

Wesentliche Inhalte des neuen Schreibens
Das BMF konkretisiert insbesondere, wann Aufwendungen zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten führen. Doch auch Begrifflichkeiten, wie anschaffungsnahe Herstellungskosten, werden erläutert.

Das Schreiben bringt zahlreiche Detailregelungen und Beispiele, die für die steuerliche Behandlung von Sanierungsmaßnahmen mehr Klarheit schaffen sollen. Für Immobilieneigentümer, Vermieter und Investoren ist die korrekte steuerliche Einordnung von Bau- und Renovierungskosten weiterhin von großer Bedeutung, da sie unmittelbare Auswirkungen auf die steuerliche Belastung haben kann.