Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahme
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Zinsen, die ein Unternehmen für die Erstattung zu viel gezahlter Gewerbesteuer erhält, als steuerpflichtige Betriebseinnahmen zu behandeln sind. Diese Zinsen müssen im Rahmen der Gewinnermittlung versteuert werden, auch wenn Nachzahlungszinsen für die Gewerbesteuer nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen.
Hintergrund
Im entschiedenen Fall war eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) im Bereich Unternehmensberatung und Insolvenzverwaltung tätig. Sie ermittelte ihren Gewinn durch einen Betriebsvermögensvergleich. Im Streitzeitraum erhielt die GbR Zinsen für die Erstattung von zu viel gezahlter Gewerbesteuer. Diese Zinserträge zog sie bei der Gewinnermittlung außerbilanziell wieder ab, weil sie der Meinung war, dass sie nicht steuerpflichtig seien.
Das Finanzamt beanstandete diese Vorgehensweise nach einer Außenprüfung. Es war der Ansicht, dass die Zinsen als Betriebseinnahmen zu erfassen und zu versteuern sind. Einspruch und Klage der GbR gegen diese Auffassung blieben erfolglos.
Entscheidung
Der BFH bestätigte die Auffassung des Finanzamts: Erstattungszinsen für zu viel gezahlte Gewerbesteuer sind steuerpflichtige Betriebseinnahmen.
Betriebseinnahmen sind alle Geldzuflüsse, die durch den Betrieb veranlasst sind. Das bedeutet: Immer, wenn ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem Betrieb besteht, handelt es sich um eine Betriebseinnahme.
Zinsen, die das Finanzamt für die Erstattung von Gewerbesteuer zahlt, stehen in direktem Zusammenhang mit dem Betrieb, da die Gewerbesteuer eine betriebliche Steuer ist.
Nachzahlungszinsen für die Gewerbesteuer dürfen nach § 4 Abs. 5b Einkommensteuergesetz (EStG) nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Das gilt auch für die Gewerbesteuer selbst und ihre Nebenleistungen, zu denen auch Zinsen gehören.
Erstattungszinsen sind jedoch als Betriebseinnahmen zu versteuern, auch wenn Nachzahlungszinsen nicht abziehbar sind.
