Erweiterte Kürzung: Auf den richtigen Veräußerungszeitpunkt kommt es an
Die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags ist für Grundstücks- und Wohnungsunternehmen sehr wichtig, da sie oft dazu führt, dass keine Gewerbesteuer anfällt. Voraussetzung ist, dass das Unternehmen ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltet und nutzt. Diese Ausschließlichkeit ist zeitlich zu verstehen und nicht gegeben, wenn eine Kapitalgesellschaft ihren gesamten Grundbesitz einen Tag vor Ende des Erhebungszeitraums verkauft.
Hintergrund
Die Klägerin, eine 2012 gegründete GmbH, war im Immobilienbereich tätig. 2013 erwarb sie ein Immobilienobjekt, das sie 2014 verkaufte. 2015 erwarb sie ein weiteres Objekt, das sie ebenfalls im selben Jahr verkaufte. Der Übergang des Besitzes war vertraglich auf den Beginn des 31.12.2016 festgelegt.
Danach übte die GmbH nur noch andere Tätigkeiten aus. Das Finanzamt erlaubte die erweiterte Kürzung nicht. Das Finanzgericht erlaubte sie jedoch, da nachlaufende Tätigkeiten, die nicht zur Einkünfteerzielung dienen, unschädlich seien.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof (BFH) gab dem Finanzamt Recht.
Der Begriff der Ausschließlichkeit setzt voraus, dass das Unternehmen während des gesamten Erhebungszeitraums einer begünstigten Tätigkeit nachgeht. Wird nur während eines Teils des Erhebungszeitraums eine nicht begünstigte Tätigkeit ausgeübt, entfällt die erweiterte Kürzung für den gesamten Zeitraum.
Wenn ein Unternehmer das letzte Grundstück vor Ablauf des Erhebungszeitraums verkauft und danach nur noch andere Tätigkeiten ausübt, fehlt es an der erforderlichen ausschließlichen Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes. Die technisch bedingte Ausnahme bei einer Veräußerung zum 31.12. um 23:59 Uhr gilt nicht bei einer Veräußerung mit Beginn des 31.12.