Falsche Feststellung des steuerlichen Einlagekontos – Änderung ist möglich!
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass eine offenbare Unrichtigkeit bei der Feststellung des steuerlichen Einlagekontos vorliegen kann, wenn ein mechanisches Versehen der Finanzbehörde vorliegt. Im Streitfall wurde das steuerliche Einlagekonto einer GmbH fehlerhaft mit 0 EUR festgestellt, obwohl in der Bilanz eine Kapitalrücklage ausgewiesen war. Der BFH stellte klar, dass solche Fehler nach korrigierbar sind.
Hintergrund
Die Rückzahlung von Einlagen, die nicht in das Stammkapital einer GmbH eingezahlt wurden, ist grundsätzlich steuerfrei. Um dies sicherzustellen, müssen solche Einlagen auf einem besonderen Konto, dem sogenannten steuerlichen Einlagekonto, erfasst werden. Dieses Konto wird außerhalb der regulären Steuerbilanz geführt und dient dazu, steuerfreie Rückzahlungen von Einlagen von steuerpflichtigen Ausschüttungen zu unterscheiden.
Im vorliegenden Fall handelte es sich um eine GmbH, deren Alleingesellschafter das Stammkapital erhöhte und eine Beteiligung an einer anderen Gesellschaft in die GmbH einbrachte. In der Erklärung zur gesonderten Feststellung des steuerlichen Einlagekontos zum 31.12.2010 gab die GmbH einen Bestand von 0 EUR an, obwohl in der Bilanz eine Kapitalrücklage ausgewiesen war. Das Finanzamt übernahm diesen Wert mechanisch und stellte das steuerliche Einlagekonto ebenfalls mit 0 EUR fest.
Die GmbH beantragte später eine Berichtigung wegen einer offenbaren Unrichtigkeit, was jedoch zunächst abgelehnt wurde.
Entscheidung
Der BFH entschied, dass im Streitfall eine offenbare Unrichtigkeit vorliegt, die nach § 129 AO korrigiert werden kann.
Nach § 129 AO können
- Schreibfehler,
- Rechenfehler und
- ähnliche mechanische Versehen, die der Finanzbehörde bei der Feststellung eines Verwaltungsakts unterlaufen,
jederzeit berichtigt werden. Entscheidend ist, dass der Fehler für einen Dritten offensichtlich ist und auf einem mechanischen Versehen beruht.
Im konkreten Fall lag ein sogenannter Übernahmefehler vor. Das Finanzamt hatte den Wert des steuerlichen Einlagekontos mechanisch mit 0 EUR übernommen, ohne die in der Bilanz ausgewiesene Kapitalrücklage zu berücksichtigen.
Der BFH stellte klar, dass ein solcher Fehler auch dann als offenbare Unrichtigkeit gilt, wenn zur Ermittlung des korrekten Werts des steuerlichen Einlagekontos weitere Sachverhaltsermittlungen erforderlich sind.
Weiter führte der BFH aus, dass das steuerliche Einlagekonto nur dann 0 EUR betragen könnte, wenn der Wert der eingebrachten Wirtschaftsgüter exakt dem Nennwert der ausgegebenen Anteile entspräche oder die Sacheinlage den Nennwert nicht erreicht hätte. Da in der Bilanz jedoch eine Kapitalrücklage ausgewiesen war, war die Feststellung des steuerlichen Einlagekontos mit 0 EUR offensichtlich fehlerhaft.