Finanzamt darf Steuerforderung während laufendem Gerichtsverfahren nicht einfach abtreten
Das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass das Finanzamt während eines laufenden Aussetzungsverfahrens eine Steuerforderung nicht ohne besondere Gründe an eine andere Behörde abtreten darf.
Hintergrund
Wenn jemand gegen einen Steuerbescheid klagt und beim Finanzgericht beantragt, dass die Zahlung vorerst ausgesetzt wird, nennt man das ein gerichtliches Aussetzungsverfahren. In dieser Zeit soll der Bescheid nicht vollstreckt werden – also darf das Finanzamt normalerweise keine Maßnahmen zur Eintreibung der Forderung ergreifen.
Genau darum ging es in einem aktuellen Fall vor dem FG Berlin-Brandenburg. Das Gericht entschied, dass das Finanzamt während eines solchen Aussetzungsverfahrens die Steuerforderung nicht einfach an eine andere Behörde abtreten darf, um sie dort mit anderen Schulden zu verrechnen – zumindest nicht ohne das Vorliegen besonderer Gründe.
Entscheidung
Im konkreten Fall hatte das Finanzamt angekündigt, genau das zu tun, obwohl der betroffene Bürger bereits einen Antrag auf Aussetzung gestellt hatte. Das Gericht sah darin eine unzulässige Maßnahme und stellte klar: Der Steuerpflichtige hat das Recht, dass das Gericht in Ruhe über seinen Antrag entscheiden kann, ohne dass das Finanzamt in der Zwischenzeit Fakten schafft.
Das Gericht hat jedoch ausdrücklich offengelassen, ob im Einzelfall Ausnahmen von dem Recht auf ungestörte Durchführung des gerichtlichen Aussetzungsverfahrens bestehen. Besondere Gründe sind von der Finanzbehörde geltend und glaubhaft zu machen – das war hier jedoch nicht der Fall. Deshalb durfte die geplante Abtretung nicht erfolgen.