Höhere Grenzen für Minijobs und Midijobs zum 1.1.2026
Der gesetzliche Mindestlohn wird bis zum Jahr 2027 in zwei Schritten auf 14,60 Euro angehoben. Das hat auch Auswirkungen auf die Grenzen für Minijobs und Midijobs.
Hintergrund
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Die Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung wurde verabschiedet und dabei beschlossen, dass der gesetzliche Mindestlohn (2025: 12,82 Euro) zum 1.1.2026 zunächst auf 13,90 Euro je Zeitstunde angehoben wird und zum 1.1.2027 auf 14,60 Euro steigt. Diese Anpassungen haben auch direkt Auswirkungen auf die Grenzen von Minijobs und Midijobs.
Minijobs sind steuerlich und sozialversicherungsrechtlich einfach: Pauschalabgaben zahlt der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer hat kaum Abgaben.
Midijobs liegen zwischen Minijob und regulärer Beschäftigung: Hier zahlt der Arbeitnehmer reduzierte Sozialversicherungsbeiträge, die mit dem Einkommen steigen. Die Steuer wird nach der jeweiligen Steuerklasse berechnet.
Minijob-Grenze 2026 und 2027
Bei Minijobs und Midijobs kommt eine dynamische Geringfügigkeitsgrenze zur Anwendung. Sie orientiert sich an einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zu Mindestlohnbedingungen und wird wie folgt berechnet:
Mindestlohn x 130 / 3 = Betrag (auf volle Euro gerundet)
Für 2026 beträgt deshalb die Geringfügigkeitsgrenze mit Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns auf 13,90 Euro pro Stunde statt bisher 556 Euro rund 603 Euro monatlich (13,90 Euro x 130 / 3). Ab 2027 beträgt der Betrag voraussichtlich 633 Euro (14,60 x 130 / 3).
Midijob 2026 und 2027
Auch für den als Midijob bezeichneten Übergangsbereich verändern sich hierdurch die Grenzen. Der Midijob beginnt ab einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze und endet bei 2.000 Euro. Ab 2026 beginnt ein Midijob bei 603,01 Euro, ab 2027 voraussichtlich bei 633,01 Euro.