Ein Tätowierer kann als Künstler anerkannt werden, wenn seine Arbeit eine eigene kreative Leistung darstellt. Das Finanzgericht Düsseldorf gab in einem solchen Fall einem klagenden Tätowierer recht.
Hintergrund
In einem Fall vor dem Finanzgericht Düsseldorf hatte ein Tätowierer geklagt, der individuelle Tattoo-Designs entwarf und selbst umsetzte. Das Finanzamt stufte ihn jedoch als Gewerbetreibenden ein – mit der Begründung, Tattoos seien „Gebrauchskunst“ und damit gewerbesteuerpflichtig. Dagegen wehrte sich der Tätowierer vor dem Finanzgericht.
Entscheidung
Das Gericht widersprach dieser Einschätzung und hob den Gewerbesteuermessbescheid auf. Nach Auffassung der Richter hatten die Tattoos im konkreten Fall keinen praktischen Nutzen, sondern dienten ausschließlich der ästhetischen Wirkung – vergleichbar mit Gemälden.
Selbst wenn Tätowierungen im Auftrag entstehen, können sie künstlerisch sein – sofern sie nicht nur rein nach Vorlage oder Schema reproduziert werden.
Das Gericht betonte auch, dass eine Einstufung als Kunst nicht davon abhängen darf, ob es sich um sogenannte „höhere“ oder „niedere“ Kunst handelt. Eine solche Differenzierung sei unzulässig.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da eine Revision zugelassen wurde.