Zum Hauptinhalt springen

Kindergeld: Anspruch auch bei Sprachkurs und Warten auf Freiwilligenplatz?

Sprachunterricht kann kindergeldrechtlich grundsätzlich nur dann als Berufsausbildung angesehen werden, wenn er nach seinem Umfang den Schluss auf eine hinreichend gründliche (Sprach-)Ausbildung rechtfertigt und mindestens 10 Wochenstunden umfasst. Eine Berücksichtigung als Kind ist nicht möglich, wenn sich das Kind nicht schon zum folgenden Sommersemester, sondern erst zum darauffolgenden Wintersemester für ein Studium beworben hat.

Hintergrund

Die Familienkasse hatte für November 2023 bis März 2024 die Festsetzung des Kindergeldes aufgehoben, da der Anspruch auf Kindergeld für die Tochter für diesen Zeitraum nicht mehr nachgewiesen sei.

Zum einen sei der Sprachkurs der Tochter unter 10 Wochenstunden keine Berufsausbildung, und zum anderen führe die Wartezeit auf einen tatsächlich nicht angetretenen Freiwilligenplatz nicht zu einem Kindergeldanspruch. Auch die Bewerbung des Kindes nicht für das nächstmögliche, sondern erst für das folgende Semester an der Universität begründe keinen Kindergeldanspruch.

Mit seinem Einspruch trug der Kläger vor, dass seine Tochter ein Studium anstrebe. Dieses werde sie voraussichtlich zum 1.10.2024 in den Niederlanden antreten. Vorbereitende Maßnahmen dafür seien

  • der Niederländisch Kurs,
  • das Praktikum bei der Gerichtsvollzieherin und
  • der Führerschein-Intensivkurs gewesen.

Die Familienkasse hat den Einspruch als unbegründet zurückgewiesen, da die Berücksichtigungsvoraussetzungen für die Gewährung des Kindergeldes für den oben angegebenen Zeitraum nicht nachgewiesen worden seien. Mit seiner Klage möchte der Kläger weiter die Gewährung von Kindergeld für den angegebenen Zeitraum durchsetzen.

Entscheidung

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage als unbegründet zurückgewiesen.

Eine Berücksichtigung wegen Wartens auf einen Ausbildungsplatz komme nicht in Betracht, weil die Tochter in den streitigen Monaten nicht bei der Agentur für Arbeit bzw. dem Jobcenter als arbeitsuchend gemeldet war.

Die Berücksichtigung aufgrund einer Berufsausbildung komme ebenfalls nicht in Betracht, da die Tochter in den streitigen Monaten nicht für einen Beruf ausgebildet wurde. Auch der Sprachunterricht könne zu keiner anderen Beurteilung führen, da Sprachunterricht kindergeldrechtlich grundsätzlich nur dann als Berufsausbildung angesehen werden kann, wenn er nach seinem Umfang den Schluss auf eine hinreichend gründliche (Sprach-)Ausbildung rechtfertigt und mindestens 10 Wochenstunden umfasst.