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Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio: nicht abziehbar

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat klargestellt, dass Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden können, selbst wenn dort die Teilnahme an einem ärztlich verordneten Funktionstraining erfolgt.

Hintergrund
Die Klägerin hat körperliche Einschränkungen und ihr wurde 2018 ärztlich ein Funktionstraining in Form von Wassergymnastik verordnet. Die Krankenkasse übernahm die Kosten für das Training. Zunächst führte sie das Training bei einem Verein durch, wechselte aber zu einem näher gelegenen Fitnessstudio, das flexiblere Zeiten anbot.

Um an den Kursen teilnehmen zu können, musste sie Mitglied im Fitnessstudio und im Verein werden und ein Grundmodul buchen. Die Krankenkasse erstattete nur die Kursgebühren. In ihrer Steuererklärung machte die Klägerin die Mitgliedsbeiträge und Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt erkannte diese nicht an.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage teilweise statt und berücksichtigte die Fahrtkosten betreffend die Teilnahme an dem Funktionstraining im Fitnessstudio und die Mitgliedsbeiträge für den Verein e. V. als außergewöhnliche Belastungen. Den Mitgliedsbeitrag für das Fitnessstudio sowie das Entgelt für das Grundmodul ließ es hingegen nicht zum Abzug zu. 

Entscheidung
Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied, dass keine der Kosten als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind.

Die Kosten für die Mitgliedschaft im Fitnessstudio und das Grundmodul sind keine außergewöhnlichen Belastungen, da sie nicht zwangsläufig sind. Diese Aufwendungen dienen nicht ausschließlich der Heilung oder Linderung von Krankheiten, sondern auch der allgemeinen Gesundheitsförderung und Freizeitgestaltung.

Die Entscheidung, einem Fitnessstudio beizutreten, um an einem ärztlich verordneten Funktionstraining teilzunehmen, ist eine freiwillige Konsumentscheidung. Daher sind diese Kosten den nicht abzugsfähigen Lebenshaltungskosten zuzurechnen.