Nichtigkeit von Schätzungsbescheiden zur Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer
Das Finanzgericht (FG) Münster hat entschieden, dass bestimmte Steuerbescheide, die auf einer Schätzung beruhen, ausnahmsweise völlig unwirksam (nichtig) sein können. Das gilt insbesondere dann, wenn das Finanzamt ohne echte Prüfung und ohne nachvollziehbare Begründung zu Lasten des Steuerpflichtigen schätzt. In solchen Fällen kann die Nichtigkeit auch nach Ablauf der Einspruchsfrist noch geltend gemacht werden.
Hintergrund
Die Klägerin ist eine GmbH. Für ein Streitjahr erließ das Finanzamt Steuerbescheide zur Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer auf Schätzbasis. Das bedeutet: Weil Unterlagen fehlten oder als unzureichend angesehen wurden, hat das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen selbst festgelegt.
Im Rahmen dieser Schätzung erkannte das Finanzamt einen von der GmbH geltend gemachten Verlust nicht an. Die GmbH legte gegen die Bescheide keinen Einspruch ein. Als sie später eine Änderung der Bescheide beantragte, lehnte das Finanzamt dies ab, mit der Begründung, die Einspruchsfrist sei abgelaufen.
Zusätzlich verlangte die GmbH, dass das Finanzamt die Bescheide als nichtig (also von Anfang an unwirksam) feststellt. Auch dies lehnte das Finanzamt ab. Daraufhin erhob die GmbH Klage vor dem FG Münster.
Entscheidung
Das FG Münster hat der Klage teilweise zugestimmt.
Das Gericht sagt: Die Steuerbescheide zur Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer und die dazugehörigen Verlustfeststellungen sind so fehlerhaft, dass sie von Anfang an ungültig sind. Der Grund ist, dass das Finanzamt willkürlich gehandelt hat – also ohne sachliche Grundlage und zum Nachteil der GmbH.
Ein Steuerbescheid ist nur dann von Anfang an ungültig (nichtig), wenn er einen besonders schweren Fehler enthält und dieser Fehler für einen vernünftigen Betrachter klar erkennbar ist. Das Finanzamt darf eine solche Nichtigkeit jederzeit selbst feststellen. Auf Antrag des Steuerpflichtigen muss es das tun, wenn dieser ein berechtigtes Interesse daran hat.
Eine Schätzung ist willkürlich und damit nichtig, wenn:
- das Ergebnis deutlich von der Realität abweicht, obwohl das Finanzamt Möglichkeiten zur besseren Ermittlung gehabt hätte, und
- nirgends erkennbar ist, nach welchen Überlegungen die Schätzung zustande gekommen ist (sogenannte „objektive Willkür“).
Im vorliegenden Fall war aus den Bescheiden nicht zu erkennen, dass das Finanzamt trotz der fehlenden Bilanz überhaupt ernsthafte Überlegungen zur Schätzung angestellt hat.
Nach den Feststellungen des Gerichts fühlte sich das Finanzamt nicht in der Lage, weiter zu prüfen, und hat deshalb einfach keinen steuerlichen Verlust anerkannt – ohne zu prüfen, ob dieses Ergebnis überhaupt möglich und sachlich angemessen ist. Genau dieses Vorgehen wertet das Gericht als willkürlich und damit so schwer fehlerhaft, dass die Bescheide nichtig sind.
