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Niedrigverzinsung von Verwandtendarlehen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass niedrig verzinste Darlehen zwischen Verwandten als Schenkung im Sinne des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) zu werten sind. Das liegt an dem Vorteil, den der Darlehensnehmer durch die Nutzung eines unter dem marktüblichen Zinssatz liegenden Darlehens erhält. Dieser Vorteil unterliegt der Schenkungsteuer.

Hintergrund

Im vorliegenden Fall erhielt der Kläger von seiner Schwester ein Darlehen, das rückwirkend ab dem 1. Januar 2016 mit einem Zinssatz von 1 % verzinst wurde.

Das Darlehen war auf unbestimmte Zeit gewährt und konnte erstmals zum 31. Dezember 2019 mit einer Frist von zwölf Monaten gekündigt werden. Das Finanzamt bewertete die Differenz zwischen dem vereinbarten Zinssatz von 1 % und dem marktüblichen Zinssatz von 5,5 % als freigebige Zuwendung i.S.d. Erbschaftsteuergesetzes.

Da es sich um eine Nutzung von ungewisser Dauer handelte, wurde der Nutzungsvorteil mit dem 9,3-fachen des Jahreswerts kapitalisiert. Auf dieser Grundlage setzte das Finanzamt Schenkungsteuer fest. Der Kläger legte Einspruch ein, der jedoch ebenso wie die anschließende Klage abgewiesen wurde.

Entscheidung

Der BFH hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und stellte klar, dass die Gewährung eines niedrig verzinsten Darlehens tatsächlich eine freigebige Zuwendung i.S.d. Erbschaftsteuergesetzes darstellt.

Der Vorteil für den Darlehensnehmer liegt in der Möglichkeit, das überlassene Kapital zu einem Zinssatz zu nutzen, der unter dem marktüblichen Niveau liegt. Dieser Vorteil führt zu einer Vermögensmehrung beim Darlehensnehmer und unterliegt daher der Schenkungsteuer.

Die Vermögensminderung auf Seiten des Darlehensgebers ergibt sich aus dem Verzicht auf den Ertrag, den er bei marktüblicher Verzinsung hätte erzielen können. Im Streitfall wurde der marktübliche Zinssatz auf 2,81 % festgelegt. Da der vereinbarte Zinssatz lediglich 1 % betrug, ergab sich ein Zinsvorteil von 1,81 %. Dieser Vorteil wurde als Grundlage für die Besteuerung herangezogen.

Der BFH bestätigte damit, dass die Differenz zwischen dem marktüblichen Zinssatz und dem vereinbarten Zinssatz als Nutzungsvorteil zu bewerten ist. Dieser kapitalisierte Vorteil stellt die Grundlage für die Berechnung der Schenkungsteuer dar.

Hinweis: Achten Sie bei Darlehensbeziehungen zwischen nahen Angehörigen insbesondere auf eine fremdübliche Ausgestaltung. Hierbei ist der sog. Fremdvergleichsgrundsatz zu beachten, d.h. dass auch ein Darlehen zwischen nahen Angehörigen dem unter fremden Dritten fremdüblichen Grundsätzen (z.B. zur Laufzeit, Verzinsung, etc.) entsprechen muss.