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Rückstellung für vorläufig festgesetzte Erstattungszinsen?

Eine Rückstellung darf nicht für eine Rückzahlungsverpflichtung von vorläufig festgesetzten Erstattungszinsen erfolgen.

Hintergrund

Die Parteien stritten um die Zulässigkeit einer Rückstellung wegen einer drohenden Inanspruchnahme für vorläufig festgesetzte Erstattungszinsen.

Im Jahr 2020 änderte das Finanzamt nach einem erfolgreichen Rechtsbehelfsverfahren die Umsatzsteuerbescheide 2001 bis 2016 der Klägerin. Das Finanzamt setzte auch Erstattungszinsen fest. Bezüglich der Erstattungszinsen enthielten die Bescheide einen Vorläufigkeitsvermerk unter Verweis auf anhängige Verfahren beim Bundesverfassungsgericht, in denen es um die Verfassungsmäßigkeit der Zinsen ging.

Die Klägerin bildete aufgrund dieser Verfahren sowie seinerzeit diskutierter Gesetzesentwürfe eine Rückstellung in Höhe von 50 % der festgesetzten Zinsen.

Die Bescheide 2020 ergingen zunächst wie erklärt. Im Rahmen einer Betriebsprüfung kam der Prüfer zu der Auffassung, dass diese Rückstellung nicht habe gebildet werden dürfen, da nicht ernsthaft mit einer Inanspruchnahme habe gerechnet werden können. Eine Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei nur im Ausnahmefall rückwirkend anzuwenden. Eine Rückstellung wegen einer Rückzahlung von Zinsen komme deshalb nicht in Betracht.

Gegen die geänderten Steuerbescheide legte die Klägerin Einspruch ein. Dieser wurde zurückgewiesen.

Entscheidung

Das Gericht wies die erhobene Klage als unbegründet ab. Eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten sei zu bilden, wenn eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des künftigen Entstehens der Verbindlichkeit bestehe, die wirtschaftlich vor dem Bilanzstichtag verursacht worden sei. Zudem sei es erforderlich, dass der Schuldner ernsthaft mit einer Inanspruchnahme rechnen müsse.

Hier seien die Erstattungszinsen bestandskräftig festgesetzt worden. Der Vorläufigkeitsvermerk habe nicht dazu geführt, dass eine Rückzahlung der Erstattungszinsen hinreichend wahrscheinlich gewesen sei. Auch bei einer Verfassungswidrigkeit der Bestimmung sei die Klägerin vor einer Rückzahlung von Zinsen geschützt. Von einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme habe die Klägerin deshalb nicht ausgehen können.