Zum Hauptinhalt springen

Schenkungsteuer bei Übertragung eines Einfamilienheims auf eine Ehegatten-GbR

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die unentgeltliche Übertragung eines Familienheims auf eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), an der beide Ehegatten zu gleichen Teilen beteiligt sind, grundsätzlich schenkungsteuerpflichtig ist. Allerdings greift die Steuerbefreiung für Familienheime, sodass in solchen Fällen keine Schenkungsteuer anfällt.

Hintergrund

Der Kläger und seine Ehefrau waren je zu 50 % Gesellschafter einer notariell gegründeten GbR. In derselben notariellen Urkunde vereinbarten der Kläger und seine Ehefrau, dass das bebaute Grundstück, welches der Ehefrau allein gehörte und von den Eheleuten selbst bewohnt wurde, in das Gesellschaftsvermögen der GbR übertragen wird.

Im Rahmen der Schenkungsteuererklärung gab der Ehemann an, dass er durch die Einlage des Hauses in die GbR einen hälftigen Anteil am Grundstück im Wert von 1,8 Mio. EUR erhalten habe. Er beantragte die Steuerbefreiung für Familienheime.

Das Finanzamt lehnte die Steuerbefreiung ab, da das Eigentum am Grundstück auf die GbR übertragen wurde und nicht direkt auf den Ehemann. Der Fall landete vor Gericht.

Entscheidung

Der BFH entschied, dass die Übertragung des Familienheims auf die Ehegatten-GbR eine Schenkung an den Ehemann in Höhe seines hälftigen Anteils am Haus darstellt. Nach dem Gesetz liegt eine Schenkung vor, wenn jemand einem anderen ohne Gegenleistung einen Vermögensvorteil verschafft.

Im konkreten Fall erhielt der Ehemann durch die Einlage des Hauses in die GbR einen hälftigen Anteil am Familienheim, ohne dafür eine Gegenleistung zu erbringen. Damit ist er schenkungsteuerlich bereichert.

Allerdings sieht das Gesetz eine Steuerbefreiung für Familienheime vor. Das bedeutet: Wenn ein Ehegatte dem anderen Ehegatten Eigentum oder Miteigentum an einem selbst bewohnten Haus in Deutschland überträgt, fällt keine Schenkungsteuer an. Voraussetzung ist, dass das Haus weiterhin zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird.

Im vorliegenden Fall waren alle Voraussetzungen für die Steuerbefreiung erfüllt:

  • Das Haus wurde von beiden Ehegatten selbst bewohnt.
  • Die Übertragung erfolgte unentgeltlich.
  • Die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken bestand zum Zeitpunkt der Übertragung.

Daher musste für die Übertragung des hälftigen Anteils am Familienheim keine Schenkungsteuer gezahlt werden. Die Steuer wurde auf 0 EUR festgesetzt.