Schiffsfonds: Sind Fondsetablierungskosten Anschaffungskosten?
Die Anwendung des § 6e EStG auf Gründungskosten eines Schifffonds ist auch rückwirkend zulässig gewesen.
Hintergrund
Die Klägerin betrieb einen geschlossen Schiffsfonds in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG. Nach der Gründung im Jahr 2007 schloss sie einen Chartervertrag und einen Vertrag über den Bau eines Schiffs ab. Im Emissionsprospekt, der herausgegeben wurde um Anleger einzuwerben, wurden die rechtlichen und steuerlichen Grundlagen dargestellt.
Die Kosten für Finanzierung und Beratung (sog. Weichkosten) wurden zunächst als Anschaffungskosten behandelt. Als sich herausstellte, dass das Schiff nicht rechtzeitig fertiggestellt werden würde, wurde beschlossen, den eingeworbenen Anlegern eine alternative Beteiligung an einer anderen GmbH & Co. KG anzubieten. In dieser Beteiligung behandelte die Klägerin die bereits aufgelaufenen Anschaffungskosten des ersten Schiffs als abziehbare Betriebsausgabe. Das Finanzamt teilte diese Auffassung nicht. Die beiden Beteiligungen seien eng miteinander verflochten, zudem sei in der Zwischenzeit § 6e EStG in Kraft getreten, der auch rückwirkend anzuwenden sei.
Entscheidung
Die Klage hatte keinen Erfolg, denn das FG wies die Klage ab. Die Kosten der Fondsetablierung seien keine sofort abziehbaren Betriebsausgaben, sondern Anschaffungskosten auch der neuen Beteiligung. Hierbei sei § 6e EStG anwendbar, da zwischen den beiden Investitionsobjekten ein direkter wirtschaftlicher Zusammenhang bestehe. Die rückwirkende Anwendung der Vorschrift § 6e EStG (die im Jahr 2019 geschaffen worden sei) auf abgeschlossene Zeiträume sei hier zulässig. Aufgrund der ständigen Rechtsprechung des BFH zu Weichkosten sowie auch der einhelligen Verwaltungspraxis habe kein schutzwürdiges Interesse der Klägerin bestanden. Diese habe nicht darauf vertrauen können, dass die Kosten als Betriebsausgabe hätten berücksichtigt werden können.