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Schonfrist bei Offenlegung: Ordnungsgeld erst ab März 2026

Unternehmen mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2024 bekommen mehr Zeit für die Offenlegung ihres Jahresabschlusses. Das Bundesamt für Justiz startet Ordnungsgeldverfahren erst ab Mitte März 2026.

Hintergrund
Kaufleute und Handelsgesellschaften müssen für jedes Geschäftsjahr einen Jahresabschluss erstellen. Bestimmte Unternehmen, vor allem Kapitalgesellschaften, sind außerdem verpflichtet, ihre Rechnungslegungsunterlagen elektronisch offenzulegen. Das bedeutet: Die Unterlagen müssen veröffentlicht oder zumindest hinterlegt werden, damit sie für die Öffentlichkeit einsehbar sind.

Für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen, erfolgt die Übermittlung elektronisch an das Unternehmensregister. Für ältere Geschäftsjahre sind die Unterlagen beim Betreiber des Bundesanzeigers einzureichen. Werden die Abschlüsse nicht fristgerecht oder nicht vollständig offengelegt, drohen Ordnungsgelder.

Schonfrist für die Offenlegung
Kommt ein Unternehmen seinen Offenlegungspflichten nicht nach, leitet das Bundesamt für Justiz in der Regel ein Ordnungsgeldverfahren ein. Auch fehlerhafte Abschlüsse können Konsequenzen haben: Verstoßen veröffentlichte Unterlagen gegen gesetzliche Form- oder Inhaltsvorgaben, kann ein Bußgeldverfahren folgen. Nicht gezahlte Ordnungsgelder, Bußgelder und Verfahrenskosten werden zudem vollstreckt.

Angesichts der anhaltenden Nachwirkungen der COVID-19-Pandemie wurde Unternehmen in den vergangenen Jahren wiederholt mehr Zeit eingeräumt.

Was jetzt gilt
Nach Mitteilung des Bundesamts für Justiz werden Ordnungsgeldverfahren für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2024 vor Mitte März 2026 nicht eingeleitet. Voraussetzung ist, dass die reguläre Offenlegungsfrist am 31. Dezember 2025 endet.

Die Entscheidung wurde in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz getroffen. Nach Angaben des Bundesamts handelt es sich um eine letztmalige Verschiebung. Damit sollen letztmals die besonderen Belastungen berücksichtigt werden, die sich aus der Ausnahmesituation der Pandemie ergeben haben.

Für Unternehmen bedeutet das: Die Offenlegungspflichten bleiben bestehen – es gibt aber noch einmal eine begrenzte Schonfrist.