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Schriftsätze an das FG: Welches Format müssen diese haben?

Schriftliche Anträge und Erklärungen sind durch einen Steuerberater im Format "pdf" oder "tiff" beim Gericht einzureichen. Wird ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung im Format "docx" bei Gericht eingereicht, kann dieser Formmangel aber geheilt werden.

Hintergrund

Eine Steuerpflichtige, vertreten durch einen Steuerberater, legte einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) beim Finanzgericht (FG) ein. Der Antrag wurde am 25. September 2023 über das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) eingereicht, allerdings im falschen Format "docx".

Das FG teilte dem Steuerberater mit, dass Dokumente elektronisch nur in "pdf" oder "tiff" zulässig sind.

Es wurde ihnen ermöglicht, die Dokumente nachzureichen und zu bestätigen, dass die nachgereichten Dokumente mit dem ursprünglichen Antrag übereinstimmen.

Entscheidung

Das FG hat den AdV-Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Der Antrag, der im falschen Format eingereicht wurde, konnte nicht geheilt werden. Wichtige Gründe waren:

  • Dokumente müssen im zulässigen Format nachgereicht
  • Es muss glaubhaft gemacht werden, dass die nachgereichten Dokumente mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmen.
  • Ohne diese Bestätigung bleibt der Antrag ungültig.

In diesem Fall wurde die Möglichkeit der Korrektur nicht ausreichend genutzt. Die formale Voraussetzung der Glaubhaftmachung wurde nicht erfüllt, was dazu führte, dass der Antrag aus rechtlichen Gründen zurückgewiesen wurde.

Auch die Klage selbst wurde als unwirksam befunden, was zur Bestandskräftigkeit des angefochtenen Bescheides führte.