Sind Verwaltungs- und Konzernabschlusskosten einer Holding Betriebsausgaben?
Bei einer gewerblich geprägten Personengesellschaft, deren Tätigkeit ausschließlich darin besteht, einen Anteil an einer Kapitalgesellschaft zu halten, um daraus Dividendenerträge zu erzielen, die teilweise steuerfrei sind, stehen laufende Verwaltungs- und Konzernabschlusskosten mit zum Teil steuerbefreiten Einnahmen in einem wirtschaftlichen Zusammenhang und sind insoweit nicht abziehbar.
Hintergrund
Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, hält 100% der Anteile an einem anderen Unternehmen, der V-GmbH. Sie erzielt ihre Einnahmen ausschließlich aus den Dividenden dieser Beteiligung. Diese Dividenden sind teilweise steuerfrei, was die steuerliche Behandlung ihrer Betriebsausgaben beeinflusst.
Die Klägerin wollte ihre Ausgaben, wie für Abschlussarbeiten, Rechtsberatung und IHK-Beiträge, vollständig als Betriebsausgaben abziehen.
Das Finanzamt akzeptierte nur einen 60%igen Abzug dieser Kosten und stellte den Rest als teilweise steuerfrei dar. Da die Einnahmen aus Dividenden in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den ebenfalls teilweise steuerfreien Betriebsausgaben stehen, sind diese nicht in vollem Umfang abziehbar.
Entscheidung
Das Finanzgericht (FG) bestätigte die Entscheidung des Finanzamts und wies die Klage zurück.
Aufwendungen, die durch die Erzielung von Erträgen aus Beteiligungen als gewerbliche Einkünfte veranlasst sind, können nur eingeschränkt abgezogen werden, wenn sie in Zusammenhang mit teilweise steuerfreien Einnahmen stehen.
Da die Klägerin im Streitjahr ausschließlich Dividenden erzielte, die dem Teileinkünfteverfahren unterliegen (und somit zu 40% steuerfrei sind), bestand ein wirtschaftlicher Zusammenhang. Die Aufwendungen hängen mit diesen gewerblichen Einkünften zusammen und sind dementsprechend nur teilweise abzugsfähig.
Zwar erfüllte die Klägerin mit den Aufwendungen, insbesondere mit den Kosten für die Abschluss- und Prüfungsarbeiten hinsichtlich der Konzernbilanz sowie mit der Zahlung der IHK-Beiträge, auch jeweils eine ihre obliegende rechtliche Verpflichtung. Das auslösende Moment für diese Verpflichtungen liegt jedoch wiederum jeweils in der grundlegenden unternehmerischen Entscheidung der Klägerin begründet, in der Rechtsform einer gewerblich geprägten Personengesellschaft Beteiligungen an anderen Gesellschaften zur Erzielung von Beteiligungserträgen zu halten.