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Steuerliche Behandlung von Verabschiedungsfeiern für Arbeitnehmer

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Kosten eines vom Arbeitgeber ausgerichteten Empfangs zur Verabschiedung eines Mitarbeiters in den Ruhestand grundsätzlich keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn beim verabschiedeten Arbeitnehmer darstellen. Dies gilt auch dann, wenn Familienangehörige des Mitarbeiters eingeladen sind. Entscheidend ist, dass es sich um eine betriebliche Veranstaltung des Arbeitgebers handelt.

Hintergrund

Ein Kreditinstitut veranstaltete in seiner Unternehmenszentrale einen Empfang zur Verabschiedung seines Vorstandsvorsitzenden, der in den Ruhestand trat. Eingeladen waren neben dem Vorstandsvorsitzenden weitere Gäste; der Empfang fand in den Geschäftsräumen des Unternehmens statt und wurde vom Arbeitgeber organisiert und bezahlt.

Im Anschluss an eine Lohnsteuer-Außenprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, die Aufwendungen für diesen Empfang seien als Arbeitslohn des verabschiedeten Vorstandsvorsitzenden zu werten. Entsprechend setzte das Finanzamt nachträglich Lohnsteuer fest und nahm das Unternehmen durch Haftungs- und Nachforderungsbescheid in Anspruch.

Das Kreditinstitut legte Einspruch und anschließend Klage ein – jedoch ohne Erfolg vor dem Finanzgericht. Schließlich hatte der BFH über die Frage zu entscheiden, ob die Kosten des Empfangs als steuerpflichtiger Arbeitslohn des verabschiedeten Vorstandsvorsitzenden zu behandeln sind.

Entscheidung

Der BFH hat entschieden, dass die Aufwendungen des Arbeitgebers für einen Empfang anlässlich der Verabschiedung eines Arbeitnehmers in den Ruhestand grundsätzlich keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen.

Voraussetzung ist, dass die Feier im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegt, etwa zur Repräsentation und zur Würdigung der langjährigen Tätigkeit des Mitarbeiters, und nicht als Gegenleistung für dessen Arbeit anzusehen ist.

Die Kosten bleiben auch lohnsteuerlich unbeachtlich, wenn Familienangehörige des Arbeitnehmers auf Veranlassung des Arbeitgebers eingeladen sind. Entscheidend ist die Einordnung als betriebliche Repräsentationsveranstaltung und nicht als dem Arbeitnehmer persönlich zugewendete Bereicherung.