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Teilzeitstudium: Wie können die Fahrten zwischen Wohnung und Uni abgerechnet werden?

Ein Vollzeitstudium liegt nur vor, wenn das Studium nach der Studienordnung darauf ausgelegt ist, dass sich die Studierenden diesem – vergleichbar einem vollbeschäftigten Arbeitnehmer – zeitlich vollumfänglich widmen müssen.

Hintergrund

Die Kläger sind zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute. Während des Streitjahres (2017) übte der Kläger keine Erwerbstätigkeit aus. Nachdem er bereits im Jahr 2008 ein Studium an der Fernuniversität in Hagen erfolgreich abgeschlossen hatte, belegte er dort ab dem Wintersemester 2016/2017 einen weiteren Studiengang. Laut der Studienbescheinigungen war er während des Streitjahres als „Teilzeitstudent“ eingeschrieben. In einem Beschäftigungsverhältnis stand der Kläger daneben nicht.

Die Fernuniversität differenziert auf ihrer Website wie folgt zwischen Vollzeit- und Teilzeitstudierenden: „Vollzeitstudierende haben eine entsprechende Hochschulzugangsberechtigung und studieren den geplanten Studiengang in einem zeitlichen Umfang von etwa 40 Stunden wöchentlichTeilzeitstudierende sind ebenfalls Studierende eines Studiengangs ..., studieren aber überwiegend berufsbegleitend in einem zeitlichen Umfang von etwa 20 Stunden wöchentlich ..."

In ihrer Steuererklärung für das Streitjahr machten die Kläger bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit Aufwendungen für 29 Hin- und Rückfahrten zwischen ihrer Wohnung und der Fernuniversität in Hagen i. H. v. 4.819,80 EUR als Werbungskosten geltend. Die Berechnung der Fahrtkosten hatten sie nach Reisekostengrundsätzen, mithin mit 0,30 EUR je gefahrenem Kilometer, durchgeführt.

Das Finanzamt berücksichtigte die Fahrtkosten im Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr nur unter Anwendung der Entfernungspauschale i. H. v. 2.410 EUR, da ein Studium, das – wie im Streitfall – außerhalb eines Arbeitsverhältnisses erfolge, ein Vollzeitstudium sei und die Universität deshalb als erste Tätigkeitsstätte gelte.

Der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) statt.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Revision des Finanzamts unbegründet ist und zurückgewiesen wird. Das Finanzgericht (FG) hat korrekt entschieden, dass der Kläger die Kosten für seine Fahrten zwischen der Wohnung und der Fernuniversität in Hagen nicht nur in Höhe der Entfernungspauschale, sondern nach den Grundsätzen der Reisekosten als Werbungskosten geltend machen kann.

Werbungskosten sind Ausgaben, die durch den Beruf oder die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen verursacht werden. Diese Ausgaben sind beruflich bedingt, wenn sie objektiv mit dem Beruf zusammenhängen und subjektiv zur Förderung des Berufs getätigt werden. Dies gilt auch, wenn der Steuerpflichtige aktuell noch keine Einnahmen erzielt. In diesem Fall können die Ausgaben als vorab entstandene Werbungskosten abgezogen werden, wenn sie in einem konkreten Zusammenhang mit späteren Einnahmen stehen.

Kosten für eine zweite Ausbildung, wie ein Studium, sind in der Regel beruflich bedingt. Der BFH hat entschieden, dass der notwendige Zusammenhang fehlt, wenn das Studium ohne konkretes Ziel oder aus privaten Gründen erfolgt. Alle beruflich bedingten Kosten einer Zweitausbildung, einschließlich der Fahrtkosten zur Ausbildungsstätte, können als Werbungskosten abgezogen werden. Bei Vollzeitstudien sind die Fahrtkosten jedoch auf die Entfernungspauschale begrenzt.

Ein Vollzeitstudium erfordert etwa 40 Wochenstunden. Ein Teilzeitstudium liegt vor, wenn weniger Zeit erforderlich ist. Ob der Studierende nebenbei arbeitet, ist für die steuerliche Einordnung unerheblich. Das FG hat korrekt entschieden, dass die Fernuniversität in Hagen nicht die erste Tätigkeitsstätte des Klägers ist, da er nur Teilzeit studierte.