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Umsatzsteuer auf Photovoltaik-Anlage zu früh gezahlt. Anspruch auf Rückzahlung?

Was passiert, wenn eine Photovoltaik-Anlage nach dem 1.1.2023 fertiggestellt worden ist, aber die Umsatzsteuer vorher schon per Rechnung erhoben wurde?

Hintergrund

Vor dem Amtsgericht München wurde folgender Fall verhandelt: Am 15.7.2022 beauftragte der Kläger die beklagte Firma mit der Installation einer PV-Anlage einschließlich Planungsleistungen, Wechselrichter, Fördermittelberatung, Anlagenmontage, Anmeldung beim zuständigen Netzbetreiber sowie Umbau des Zählerkastens für sein privates Wohnhaus.

Der Kläger beglich die Rechnung (inkl. 3.021 EUR Umsatzsteuer) am 20.9.2022 nach der Montage der Module auf dem Dach. Am 27.12.2022 wurde der Wechselrichter eingebaut. Am 17.2.2023 erfolgte die Abnahme durch den örtlichen Netzbetreiber, wobei dieser noch Mängel feststellte. Die Mängel wurden beseitigt, am 8.5.2023 ein Zweistromzähler durch den Netzbetreiber eingebaut und die PV-Anlage freigegeben.

Entscheidung

Da die Photovoltaik-Anlage erst nach dem 1.1.2023 fertiggestellt worden war, war strittig war, ob der Kläger Umsatzsteuer bezahlen muss. Seit 1.1.2023 ist auf den Kauf bzw. Einbau privater Photovoltaik-Anlagen der sog. Nullsteuersatz anzuwenden.

Der Kläger konnte nachweisen, dass die Photovoltaik-Anlage erst nach 1.1.2023 fertiggestellt worden war. Demnach hatte er zu Unrecht Umsatzsteuer bezahlt und die beklagte Firma musste ihm die 3.021 EUR Umsatzsteuer zurückzahlen.