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Umsatzsteuer bei Mitgliedsbeiträgen gemeinnütziger Sportvereine

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Mitgliedsbeiträge eines gemeinnützigen Sportvereins grundsätzlich als Entgelt für Leistungen des Vereins an seine Mitglieder angesehen werden können. Ob diese Leistungen umsatzsteuerfrei sind, hängt davon ab, welche konkreten Sport- und Vereinsangebote den Mitgliedern für ihren Beitrag tatsächlich zur Verfügung stehen. Die Vorinstanz muss daher den Sachverhalt genauer aufklären.

Hintergrund

Der Kläger ist ein eingetragener, gemeinnütziger Breitensportverein. Sein Zweck ist die Förderung des Sports, insbesondere der Jugendarbeit.

Im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung ging das Finanzamt davon aus, dass die Mitgliedsbeiträge als Teilnehmergebühren für sportliche Veranstaltungen anzusehen sind, die von der Umsatzsteuer befreit sind. Rechtsgrundlage hierfür ist die Steuerbefreiung für bestimmte kulturelle und sportliche Veranstaltungen, wenn das Entgelt aus Teilnehmergebühren besteht (§ 4 Nr. 22 Buchst. b UStG).

Als Folge dieser Einordnung versagte das Finanzamt den Vorsteuerabzug für die Ausgaben des Vereins in Bezug auf

  • allgemeine Vereinsaufwendungen (Vereinsleben),
  • die Vorbereitung eines Grundstücks für einen Kunstrasenplatz (Baureifmachung) und
  • die Herstellung dieses Kunstrasenplatzes

Begründung: Wenn die Leistungen des Vereins an die Mitglieder umsatzsteuerfrei sind, ist der Vorsteuerabzug insoweit ausgeschlossen.

Das Finanzamt erließ daraufhin einen geänderten Umsatzsteuerbescheid. Einspruch und Klage des Vereins blieben vor den Finanzgerichten zunächst ohne Erfolg.

Entscheidung

Die Klage des Sportvereins hatte Erfolg.

Der BFH sagt: Der Verein erbringt gegenüber seinen Mitgliedern grundsätzlich Leistungen, die der Umsatzsteuer unterliegen können. Es spielt dabei keine Rolle, ob ein Mitglied die Angebote des Vereins tatsächlich nutzt – wichtig ist, dass der Verein die Nutzung ermöglicht.

Bestimmte kulturelle und sportliche Veranstaltungen können allerdings von der Umsatzsteuer befreit sein. Das gilt zum Beispiel für Veranstaltungen, die von gemeinnützigen Einrichtungen durchgeführt werden und bei denen die Teilnehmer ein Entgelt zahlen (also eine Art Teilnahmegebühr). Diese Regelung steht in § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG.

Im konkreten Fall konnte der BFH aber nicht abschließend entscheiden, ob und in welchem Umfang die Leistungen des Vereins an seine Mitglieder unter diese Steuerbefreiung fallen. Der Grund: Es wurde bisher nicht genau genug festgestellt, welche konkreten Leistungen der Verein seinen Mitgliedern in den einzelnen Sportarten für die Mitgliedsbeiträge tatsächlich angeboten hat.

Deshalb hebt der BFH das Urteil der vorherigen Instanz auf. Das Verfahren wird an das Finanzgericht zurückgegeben, damit dort der Sachverhalt genauer aufgeklärt und anschließend erneut bewertet wird.