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Unrichtiger Steuerausweis bei gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein Unternehmer keine Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 1 UStG schuldet, wenn eine Gefährdung des Steueraufkommens ausgeschlossen ist. Im Streitfall wurde eine fehlerhafte Rechnung rechtzeitig korrigiert und der Vorsteuerabzug beim Empfänger korrekt vorgenommen. Damit entfällt die Steuerschuld aus dem unrichtigen Steuerausweis.

Hintergrund
Ein Einzelunternehmer im Metallbau war Organträger zweier GmbHs. Eine dieser GmbHs führte für eine Aktiengesellschaft (AG) Stahlbauarbeiten aus. Die Abrechnung erfolgte zunächst über Abschlagsrechnungen mit ausgewiesener Umsatzsteuer, die der AG einen Vorsteuerabzug ermöglichte. Später wurde eine Schlussrechnung erstellt.

Das Ingenieurbüro der AG korrigierte die Schlussrechnung handschriftlich, indem es die Beträge durchstrich und den Rechnungsbetrag anpasste. Der Unternehmer reichte daraufhin seine Umsatzsteuererklärung ein, ohne eine Steuerschuld nach § 14c UStG anzugeben.

Im Rahmen einer Außenprüfung wurde festgestellt, dass in der Schlussrechnung zwar die Abschlagszahlungen, nicht aber die darauf entfallende Umsatzsteuer angerechnet wurden. Das Finanzamt forderte daher die volle Umsatzsteuer nach, da es von einem unrichtigen Steuerausweis ausging. Einspruch und Klage des Unternehmers blieben zunächst erfolglos.

Entscheidung
Der BFH hob die Entscheidung der Vorinstanzen auf. Nach Auffassung des Gerichts lag im Streitjahr keine Steuerschuld nach § 14c Abs. 1 UStG vor, weil keine Gefährdung des Steueraufkommens bestand.

Ein Unternehmer schuldet grundsätzlich den Mehrbetrag, wenn er in einer Rechnung einen zu hohen Steuerbetrag ausweist (§ 14c Abs. 1 UStG). Diese Steuerschuld entfällt jedoch, wenn der Rechnungsempfänger keinen unberechtigten Vorsteuerabzug geltend gemacht hat und die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt ist.

Im vorliegenden Fall wurde die fehlerhafte Rechnung durchgestrichen und an den Empfänger zurückgegeben. Die AG hat von Anfang an nur den korrekten Vorsteuerbetrag abgezogen.

Die Berichtigung des Steuerbetrags ist zu dem Zeitpunkt vorzunehmen, zu dem die Gefährdung des Steueraufkommens entfällt. Eine Änderung der Bemessungsgrundlage (§ 17 Abs. 1 UStG) ist nicht zwingend von einer Rechnungsberichtigung abhängig.