Vermietung: Sind Vorfälligkeitsentschädigungen als Werbungskosten abziehbar?
Wenn ein Darlehen, das zur Finanzierung eines vermieteten Grundstücks aufgenommen wurde, vorzeitig unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung zurückgezahlt wird, und das Grundstück weiterhin vermietet wird, kann die Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden.
Hintergrund
Die Steuerpflichtigen erzielten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von insgesamt fünf Immobilien. Sie kauften 2013 die Objekte X1 und X2 und nahmen dafür zwei Darlehen auf. Eine weitere Immobilie, Y, die den Steuerpflichtigen gehörte, diente als zusätzliche Sicherheit.
Im Jahr 2020 verkauften sie diese Immobilie Y und lösten die Darlehen vorzeitig ab, weil die Bank keine andere Sicherheit statt Y akzeptieren wollte.
Dies führte zu Vorfälligkeitsentschädigungen von 8.617 EUR und Bearbeitungskosten von 400 EUR. Das Finanzamt erkannte diese Kosten nicht als Werbungskosten an.
Entscheidung
Das Finanzgericht (FG) entschied, dass die Vorfälligkeitsentschädigungen und Bearbeitungskosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden dürfen.
Solche Zahlungen können als Werbungskosten gelten, wenn sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften stehen. Wichtig ist das sogenannte "auslösende Moment" der Zahlung, was hier die vorzeitige Ablösung der Darlehen war.
Da die Darlehen zur Finanzierung der vermieteten Objekte X1 und X2 aufgenommen wurden und die Objekte weiterhin vermietet werden, sind die Kosten als Werbungskosten anerkannt.