Vorsteuerabzug beim Factoring
Das Finanzgericht Düsseldorf hat sich mit der Frage beschäftigt, unter welchen Voraussetzungen beim Factoring ein Vorsteuerabzug möglich ist. Entscheidend ist dabei, ob tatsächlich eine Factoringleistung vorliegt oder lediglich ein steuerfreier Verkauf von Forderungen.
Hintergrund
Beim sogenannten Factoring verkauft ein Unternehmen seine Forderungen an einen Dritten (den Factor). Dieser übernimmt in der Regel den Einzug der Forderungen sowie häufig auch das Risiko eines Zahlungsausfalls. Für diese Dienstleistung erhält der Factor eine Gebühr. Solche Leistungen können umsatzsteuerpflichtig sein und damit grundsätzlich zum Vorsteuerabzug berechtigen. Für die steuerliche Beurteilung ist jedoch entscheidend, ob tatsächlich eine Factoringleistung vorliegt oder lediglich eine Forderung übertragen wird.
Im entschiedenen Fall kaufte die Klägerin Forderungen von Kunden und übernahm deren Einzug sowie das Ausfallrisiko. Zur Refinanzierung verkaufte sie bestimmte Forderungen an ihre niederländische Schwestergesellschaft. Nach den vertraglichen Vereinbarungen übernahm die Schwestergesellschaft zwar das Ausfallrisiko. Der tatsächliche Forderungseinzug, das Mahnwesen und die Debitorenbuchhaltung wurden jedoch wieder auf die Klägerin übertragen.
Die Klägerin behandelte die Leistungen der Schwestergesellschaft als steuerpflichtige Factoringleistungen und machte den vollen Vorsteuerabzug geltend. Das Finanzamt sah dies anders und kürzte den Vorsteuerabzug.
Entscheidung
Das Finanzgericht Düsseldorf bestätigte die Auffassung des Finanzamts. Nach Ansicht des Gerichts liegt eine Factoringleistung nur dann vor, wenn der Forderungserwerber auch tatsächlich den Einzug der Forderungen übernimmt und den bisherigen Gläubiger dadurch entlastet.
Übernimmt der Erwerber lediglich das Ausfallrisiko, während der ursprüngliche Gläubiger weiterhin den Forderungseinzug organisiert, handelt es sich nicht um Factoring. In diesem Fall liegt vielmehr ein steuerfreies Geschäft mit Forderungen vor. Der Vorsteuerabzug kann dann entsprechend eingeschränkt sein.
Ausblick
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Bundesfinanzhof wird sich nun mit der Frage befassen, wann genau eine Factoringleistung im umsatzsteuerlichen Sinne vorliegt.
