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Übertragung stiller Reserven bei Veräußerung von KapGes-Anteilen begünstigt

Trotz des Bruchs der Ampel-Koalition und der damit verbundenen allgemeinen politischen Unsicherheit wurde noch im November 2024 der Regierungsentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zweites Zukunftsfinanzierungsgesetz ‒ ZuFinG II) verabschiedet. Damit soll die Bildung von Rücklagen zur Reinvestition stiller Reserven bei der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften (§ 6b Abs. 10 EStG) als Wachstumschance gefördert werden.

Hintergrund

Stabile, effiziente und tiefe Kapitalmärkte sind von entscheidender Bedeutung für Innovation, private Investitionen und Wachstum. Mit dem sog. Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG) (BGBl. I 2023 Nr. 354) wurden bereits zahlreiche Maßnahmen zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für Kapitalmarkt und Start-ups ergriffen. Ziel des sog. Zukunftsfinanzierungsgesetztes II (ZuFinG II) ist es somit:

  • die Wettbewerbsfähigkeit und Attraktivität des Finanzstandortes Deutschland weiter zu stärken und
  • insbesondere die Finanzierungsoptionen für junge, dynamische Unternehmen zu verbessern.

Dies umfasst insbesondere auch die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen, die ein wichtiger Faktor für Investitionsentscheidungen sind.

Die steuerliche Regelung nach § 6b Abs. 10 EStG sorgt für Liquidität in Unternehmen, um neue Investitionsentscheidungen zu treffen. Ermöglicht wird dieses durch die steuerneutrale Übertragung aufgedeckter stiller Reserven aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften oder bestimmten Wirtschaftsgütern in eine steuerfreie Rücklage zur Reinvestition in begünstigte Wirtschaftsgüter, sog. Reinvestitions-Rücklage.

Die Möglichkeit zur Übertragung von Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften nach § 6b Abs. 10 EStG (Reinvestitionsrücklage) wird durch das ZuFinG II von bisher 500.000 Euro auf nunmehr 2.000.000 Euro erhöht. Hierbei gilt grds. eine sog. gesellschafterbezogene Betrachtungsweise. Die Änderung soll erstmals auf Gewinne aus der Veräußerung von begünstigten Anteilen anzuwenden sein, die in nach dem am Tag nach der Verkündung des ZuFinG II beginnenden Wirtschaftsjahren entstanden sind.

Beispiel: Ein Einzelunternehmer hält langjährig eine Beteiligung an einer GmbH im Betriebsvermögen (Anschaffungskosten: 1.000.000 EUR). Aus Liquiditätsgründen veräußert er diese GmbH-Beteiligung für 3.000.000 EUR. Es ergibt sich dadurch ein Veräußerungsgewinn i.H.v. 2.000.000 EUR. Der Veräußerungsgewinn soll auf ein begünstigtes Reinvestitionswirtschaftsgut übertragen werden. Die übrigen Voraussetzungen liegen steuerlich vor.

Lösung: Der Gewinn aus der Veräußerung der GmbH-Beteiligung ist grds. begünstigt. Die Möglichkeit zur steuerfreien Übertragung stiller Reserven aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften auf Reinvestitionswirtschaftsgüter wird durch das ZuFinG II nunmehr in voller Höhe des Veräußerungsgewinns (hier: 2.000.000 Euro), anstatt bisher nur maximal 500.000 Euro möglich sein. Dadurch werden betriebliche Investitionen nachhaltig begünstigt.