R.S.B. Schmitz Bergen Frank GmbHSteuerberatungsgesellschaftLuisenstraße 1-3 - 56068 Koblenz
Telefon: +49 (0) 261 30376-0E-Mail: mail(at)rsb-koblenz.de
Impressum | Datenschutz | Cookies | AGB
Der Gewinnzuschlag, der bei Auflösung einer § 6b-Rücklage wegen Nichtdurchführung der Reinvestition entsteht, ist nicht mit den durch das Bundesverfassungsgericht für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2019 als verfassungswidrig eingestuften Nachzahlungszinsen zu vergleichen.
Die Zahlungen des Landes NRW einer Corona-Überbrückungshilfe für Selbstständige i. H. v. 1.000 EUR pro Monat im Zeitraum Juni bis August 2020 sind aufgrund des wirtschaftlichen Zusammenhangs zwischen den Leistungen und der betrieblichen Tätigkeit als Betriebseinnahmen steuerpflichtig.
Die Kosten für den Privatschulbesuch eines hochbegabten Kindes sind nicht als Krankheitskosten abziehbar, wenn der Schulbesuch nicht zum Zweck einer Heilbehandlung erfolgt.
Ein Einspruch muss fristgerecht eingereicht werden. Dem Steuerpflichtigen obliegt dabei der Nachweis des Zugangs eines per Mail eingelegten Einspruchs.
Eine aus mehreren Ausbildungsabschnitten bestehende einheitliche Erstausbildung liegt nur dann vor, wenn die einzelnen Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zueinander stehen. An einem engen zeitlichen Zusammenhang fehlt es, wenn das Kind zwischen zwei Abschnitten einen Freiwilligendienst absolviert, statt die Ausbildung sogleich fortzusetzen.
Die sog. Energiepreispauschale wurde i. d. R. vom Arbeitgeber an Arbeitnehmer ausbezahlt. Trotzdem kann ein Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber nicht auf Auszahlung der Energiepreispauschale verklagen, da der Arbeitgeber nicht Schuldner der Pauschale ist. Stattdessen muss der Anspruch gegenüber dem Finanzamt geltend gemacht werden.
Eine aus beruflichem Anlass begründete doppelte Haushaltsführung kann auch dann vorliegen, wenn der bisherige Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und in der beibehaltenen Wohnung ein Zweithaushalt begründet wird.
Die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt nicht vor, wenn einer anderen Person als dem kindergeldberechtigten Kind die Wohnung unentgeltlich überlassen wird. Eine steuerpflichtige Grundstücksveräußerung liegt daher vor, wenn eine Wohnung der (Schwieger-)Mutter zur Nutzung überlassen wird.